Zugangsvoraussetzungen zum Studium

Die Berechtigung zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule/Universität geht im Allgemeinen aus dem Zeugnis hervor. Wenn Sie an der Universität Greifswald studieren wollen, dann benötigen Sie eine der folgenden Voraussetzungen:

Ausländische Bewerber*innen (auch EU) oder deutsche Studieninteressierte mit ausländischer Hochschulzugangs­berechtigung oder ausländischem Hochschulabschluss wenden sich bitte an das International Office. Die Bewerbung erfolgt über Uni-Assist e.V.

Zentrale Studienberatung
Rubenowstraße 2
17489 Greifswald
Telefon +49 3834 420 1293
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Terminbuchung


Allgemeine Hochschulreife

Die Allgemeine Hochschulreife erreichen Sie durch einen der folgenden Abschlüsse:

  • Abitur (z. B. Besuch eines Gymnasiums, eines Fachgymnasiums, einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, eines Abendgymnasiums);
  • (Fach-)Hochschul- oder Universitätsabschluss;
  • Meisterprüfung oder eine gleichgestellte Fortbildungsprüfung oder
  • durch einen durch Rechtsvorschriften oder zuständige Stelle als gleichwertig anerkannter (ausländischer) Vorbildungsnachweis.

"Fachabitur"

Es gibt verschiedene Schulabschlüsse, die gemeinhin als "Fachabitur" bezeichnet werden. Jedoch können Sie nicht mit allen diesen Schulabschlüssen an der Universität Greifswald studieren. Als "Fachabitur" werden oft die folgenden Abschlüsse bezeichnet:

  • Das Abitur, erworben an einen Fachgymnasium: Dieses stellt die Allgemeine Hochschulreife dar und berechtigt ohne Einschränkung zu einem Studium an der Universität Greifswald.
  • Die Fachgebundene Hochschulreife, mit der Sie nur die auf dem Zeugnis ausgewiesenen Fächer studieren können.
  • Die Fachhochschulreife: Eine Fachhochschulreife berechtigt nicht zu einem Studium an der Universität Greifswald.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie mit Ihrem Abschluss an der Universität Greifswald studieren können, können Sie sich auch gerne an das Studierendensekretariat  wenden, um weitere Informationen zu erhalten.


Fachgebundene Hochschulreife

Eine fachgebundene Hochschulreife berechtigt nur zum Studium der auf dem Zeugnis genannten Studienfächer. Wenn Sie unsicher sind, empfehlen wir Ihnen, Ihr Zeugnis vor der Antragstellung auf Zulassung bzw. Immatrikulation zu prüfen und sich ggf. an das Studierendensekretariat zu wenden.
Eine fachgebundene Hochschulreife wird erworben durch:

  • ein in Mecklenburg-Vorpommern erworbenes Zeugnis über die Zwischenprüfung an einer Fachhochschule;
  • oder eine sonstige durch Rechtsvorschriften oder zuständige Stelle als gleichwertig anerkannte fachgebundene Hochschulreife,
  • einschließlich der Zugangs-/Erweiterungsprüfung für Berufstätige.

Künstlerische Eignungsprüfung

Für künstlerische Studiengänge wird neben der Hochschulreife zusätzlich der Nachweis der künstlerischen Eignung verlangt.

Für das Fach Kirchenmusik (Diplom) kann bei außergewöhnlicher Begabung auch anstelle des Reifezeugnisses das Bestehen der Eignungsprüfung als Zugangsvoraussetzung anerkannt werden.


Das Masterstudium - Zugang zu weiterführenden Studiengängen

Der Zugang zu einem Masterstudium setzt einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss voraus, der in der Regel in einem Bachelor­studiengang eines dem Masterstudiengang entsprechenden Faches erworben wurde. Darüber hinaus können nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungs­ordnung auch ver­gleich­bare Qualifikationen anerkannt bzw. Ausnahmen zugelassen oder Auflagen erteilt werden.

Besteht für einen Masterstudiengang eine Zulassungsbeschränkung, erfolgt die Auswahl (Ranglistenbildung) nach der Auswahlsatzung für örtlich zulassungs­beschränkte Studiengänge, d.h. Studiengänge mit numerus clausus. Sofern keine besonderen Kriterien festgelegt sind, ist das Ergebnis des Erststudiums maßgeblich.

Weitere Informationen zum Master finden Sie hier.


Zugangsprüfung für Berufstätige („Studieren ohne Abitur“)

Wer einen im Hinblick auf das gewünschte Studium einschlägigen Beruf erlernt und in diesem Beruf mindestens drei Jahre gearbeitet hat, kann an einer Zugangsprüfung für Berufstätige teilnehmen und so die fachgebundene und ortsgebundene Hochschulreife erwerben.
Die Teilnahme an der Prüfung regelt die Ordnung für den Zugang von Berufstätigen zum Studium an der Universität Greifswald (Zugangsprüfungsordnung).
Der Nachweis eines erfolgreich absolvierten Studienjahres von beruflich qualifizierten Studierenden an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes wird als Qualifikation für ein Weiterstudium in dem gleichen oder in einem verwandten Studiengang an einer Hochschule des Landes anerkannt.
Des Weiteren können Bewerber mit fachgebundener Hochschulreife eine Prüfung zur Fortsetzung des Studiums in einem nicht verwandten Studiengang ablegen (Erweiterungsprüfung).

Weitere Hinweise zur Zugangsprüfung für Berufstätige/Erweiterungsprüfung

Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung / Erweiterungsprüfung

Zur Zugangsprüfung wird zugelassen, wer eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit nachweist. Ausbildung und Tätigkeit müssen in einem Berufsfeld erfolgt sein, welches einen unmittelbaren Sachzusammenhang zum angestrebten Studiengang aufweist. Zeiten der Kindererziehung können auf die berufliche Tätigkeit bis zu zwei Jahren angerechnet werden.

Zur Erweiterungsprüfung wird zugelassen, wer

  • eine berufliche Tätigkeit in o. g. Umfang oder
  • eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung besitzt und
  • das Bestehen einer Zwischenprüfung in einem Studiengang nachweist.

Nach der zurzeit geltenden Universitätsgebührenordnung ist die Prüfung gebührenpflichtig. Mit der Antragstellung sind die Bearbeitungsgebühr von 20,00 Euro und die Prüfungsgebühr in Höhe von 100,00 Euro zu zahlen, die Zahlung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung.

Erläuterungen zur abgeschlossenen Berufsausbildung

Eine abgeschlossene Berufsausbildung wird nachgewiesen durch

  • das Zeugnis der abgeschlossenen Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) oder der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten oder als gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf,
  • das Zeugnis der abgeschlossenen entsprechenden Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
  • das Zeugnis einer durch staatliche Prüfung abgeschlossenen Ausbildung.

Die berufliche Tätigkeit muss der Ausbildung entsprechen und setzt eine Ausbildung nach 1–3 voraus. Eine Teilzeittätigkeit entspricht der dreijährigen Vollzeittätigkeit, wenn sie deren zeitlichen Gesamtumfang mindestens zur Hälfte übersteigt.

Anmeldung zur Prüfung

Der Antrag auf Zulassung ist erhältlich unter "Formulare" oder beim Studierendensekretariat.
Im Antrag ist der gewählte Studiengang bzw.bei Mehrfachstudiengängen wie Bachelor of Arts (B.A.) und Lehrämter sind die gewählten Teilstudiengänge zu nennen.
Dem Antrag sind beizufügen:

  • eine ausführliche Darstellung des bisherigen Bildungsganges unter besonderer Berücksichtigung der schulischen und beruflichen Ausbildung,
  • amtlich beglaubigte Kopien der Abgangs- und Abschlusszeugnisse der besuchten Allgemeinbildenden und Berufsbildenden Schulen sowie der Zeugnisse über die Berufsausbildung und gegebenenfalls über berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
  • ein vollständiger Nachweis über Art, Dauer und Ort der Berufstätigkeit, im Original oder als beglaubigte Kopie,
  • eine Erklärung, ob und für welchen Studiengang bereits bei einer Hochschule eine Zugangsprüfung abgelegt worden ist, und wenn ja, mit welchem Ergebnis,
  • gegebenenfalls Nachweise über einschlägige schulische Ausbildungen und berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.

Der Antrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen für die Zugangs- bzw. Erweiterungsprüfung

  • im Sommersemester vom 1. Februar bis zum 1. April und
  • im Wintersemester vom 1. August bis zum 1. Oktober

an nebenstehende Adresse zu richten. Gleichzeitig ist die Bearbeitungsgebühr fällig. Zu beachten ist, dass der Tag des Eingangs mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Hochschule maßgebend für eine fristgerechte Antragstellung ist. Anträge, die nach den genannten Fristen eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Für Studiengänge, die nur einmal im Jahr immatrikulieren, findet die Prüfung nur einmal im Jahr in dem dem Studienjahr vorausgehenden Semester statt.

Prüfung

Mit der Zugangs- und Erweiterungsprüfung soll festgestellt werden, ob der/die Bewerber/in die Fähigkeit besitzt, den angestrebten Studiengang erfolgreich absolvieren zu können und im angestrebten Beruf tätig zu sein.
Von dem/der Bewerber/in sind zu fordern:

  • Denk-, Kombinations- und Urteilsfähigkeit,
  • Verständnis für wissenschaftliche Fragestellungen,
  • die Fähigkeit, Gedanken mündlich und schriftlich in verständlicher Weise darzulegen,
  • die für ein erfolgreiches Studium erforderliche Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift.

Die Zugangs- bzw. Erweiterungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie umfasst die wesentlichen allgemeinen und fachlichen Grundlagen, die für das Studium des gewählten Studienganges erforderlich sind. Dabei sind beruflich erworbene Kenntnisse und Erfahrungen besonders zu berücksichtigen.

  1. bei der Zugangs- und Erweiterungsprüfung aus einer Aufsichtsarbeit aus den fachlichen Grundlagen des gewählten Studienganges, wobei zwei Themen zur Auswahl stehen und
  2. bei der Zugangsprüfung zusätzlich aus einer Aufsichtsarbeit, in der der Bewerber ein Thema aus dem öffentlichen Leben, zum Beispiel aus Politik, Kultur, Wirtschaft, Technik und Umwelt, zu bearbeiten hat.

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die fachlichen Grundlagen des gewählten Studienganges.
Besteht der gewählte Studiengang aus Teilstudiengängen (Lehramt, Bachelor of Arts), müssen die Aufsichtsarbeit nach Nr. 1 und die mündliche Prüfung für jeden Teilstudiengang abgelegt werden.

Aufnahme des Studiums

Nach dem Bestehen der Zugangsprüfung können Sie sich zum Studium einschreiben, informieren Sie sich bitte über die Einschreibefristen und -formalitäten. In den an der Universität Greifswald zulassungsbeschränkten Studiengängen, d.h. Studiengängen mit numerus clausus, findet ein Auswahlverfahren nach der jeweils geltenden Auswahlsatzung statt. Nur wer eine Zulassung erhält, kann sich anschließend immatrikulieren.

Häufig gestellte Fragen
1. Kann ich ohne Abitur studieren?

Ja, Voraussetzung für die Einschreibung ist aber das Vorhandensein einer Hochschulzugangsberechtigung. Während das Abitur eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung (HZB) darstellt, die zum Studium aller Fächer an allen Hochschulen in Deutschland berechtigt, wird über das Bestehen der Zugangsprüfung für Berufstätige eine fachgebundene HZB erworben, d.h. die Berechtigung zum Studium eines bestimmten Studiengangs.
Neben den formalen Anforderungen an die berufliche Ausbildung und Tätigkeit sollen die Bewerber in der Prüfung nachweisen, dass sie aufgrund ihrer Begabung, ihrer Persönlichkeit und ihrer Vorbildung ausreichende studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um das angestrebte Hochschulstudium erfolgreich absolvieren zu können.
Die an der Universität Greifswald erworbene Berechtigung gilt zunächst nur für unsere Universität, die Möglichkeit einer Anerkennung an anderen Hochschulen muss jeweils dort erfragt werden.

2. Kann ich mich gleich nach dem Bestehen der Zugangsprüfung immatrikulieren?

Ja, sofern es sich um einen zulassungsfreien Studiengang handelt; es sind lediglich die vorgeschriebenen Formen und Fristen zu beachten.
In zulassungsbeschränkten Studiengängen (nc-Studiengänge) muss man sich zunächst erfolgreich in einem Auswahlverfahren entweder bei der Universität (örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge) oder der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) um einen Studienplatz bewerben (bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie). Entscheidend für die Zulassung ist i.d.R. das Prüfungsergebnis, mit dem die Zugangsprüfung abgeschlossen wurde.

3. Wie hoch sind meine Chancen, in zulassungsbeschränkten Studiengängen einen Studienplatz zu erhalten?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da die Grenzwerte (Notendurchschnitt, bis zu dem noch eine Zulassung erfolgte) in den einzelnen Studiengängen sehr verschieden sind.
In den Studiengängen Medizin, Humanbiologie, Pharmazie, Psychologie und Zahnmedizin benötigt man eine Abschlussnote von mindestens 2,5 (gut) und für den Studiengang Biologie mindestens 3,0 (befriedigend), um überhaupt zum Hochschulauswahlverfahren zugelassen zu werden, über welches 60% (bundesweite Verfahren) bzw. 80% (örtliche Verfahren) der Studienplätze vergeben werden.
In vielen Fällen bleibt nur die Möglichkeit, nach einer gewissen Wartezeit (Zeit zwischen Erwerb der HZB und Bewerbungssemester) zu dem gewünschten Studienplatz zu kommen. Mit welchen Zeiten man rechnen muss, erfährt man bei der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) unter „Auswahlgrenzen“.

6. Kann ich während des Studiums einen Fachwechsel vornehmen?

Das ist nur möglich, wenn Sie eine Erweiterungsprüfung ablegen. Für diese Prüfung gelten die gleichen Regeln wie für die Zugangsprüfung mit Ausnahme der Klausur über ein Thema aus dem öffentlichen Leben. Diese Prüfungsleistung muss nicht noch einmal erbracht werden.

7. Kann ich während des Studiums die Hochschule wechseln?

Nein, es sei denn, die erworbene Hochschulzugangsberechtigung wird an der anderen Hochschule anerkannt (vgl. Frage 1).

8. Kann ich in jedem Semester eine Prüfung ablegen?

Das ist abhängig vom später gewünschten Studium. In Studiengängen, die nur einmal jährlich zum Wintersemester beginnen, kann die Prüfung nur in dem unmittelbar davor liegenden Sommersemester abgelegt werden.

10. Wie muss der Nachweis meiner beruflichen Tätigkeit aussehen?

Aus der Bestätigung des Arbeitgebers oder anderen geeigneten Unterlagen muss eindeutig die Dauer und Art der Beschäftigung (Voll- oder Teilzeit) hervorgehen. Ein Arbeitsvertrag allein genügt den Anforderungen in der Regel nicht.

12. Was ist eine amtliche Beglaubigung?

Amtlich beglaubigen kann jede öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt, z.B. Behörden, öffentlich-rechtlich organisierte Kirchen oder Notare. In Greifswald wird diese Leistung in der Kanzlei der Bürgerschaft im Rathaus kostengünstig angeboten.

13. Was passiert mit meinen eingereichten Unterlagen?

Wenn Sie ihrer Bewerbung einen an Sie selbst adressierten und ausreichend frankierten C 4 Umschlag beifügen, werden Ihnen diese nach Abschluss des Verfahrens zurückgesandt.

14. Muss ich mich von der Prüfung abmelden, falls ich verhindert bin?

Sie können aus triftigen Gründen spätestens bis zum jeweiligen Prüfungstermin von der Prüfung zurücktreten. Die Abmeldung muss dem Prüfungsausschuss unter Angabe der geltend gemachten Gründe schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden (z.B. bei Krankheit Vorlage eines ärztlichen Attestes). Wenn ein Bewerber zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt, wird die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

15. Welche Anforderungen werden in der fachlichen Prüfung an mich gestellt, worauf muss ich mich vorbereiten?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal für alle Studiengänge beantworten. Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Maßstäben für die Prüfungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Grundsätzlich gilt, dass sich die Themen und Fragen auf die Kenntnisse beziehen, die für die Aufnahme des jeweils gewünschten Studiengangs von Bedeutung sind, wobei in den dafür wesentlichen Schulfächern dem Abitur äquivalente Kenntnisse erwartet werden. Inhalte, die erst während des Studiums vermittelt werden, sind nicht prüfungsrelevant.

16. Wie läuft die Prüfung ab?

Die Zugangsprüfung besteht aus einem allgemeinen und einem fachbezogenen Teil, die jeweils an verschiedenen Tagen stattfinden. Sie wird i.d.R. im Zeitraum von frühestens Mitte April bis spätestens Mitte Juni im Sommersemester und frühestens Mitte Oktober bis spätestens Mitte Dezember im Wintersemester durchgeführt.
Die allgemeine Prüfung, an der alle Bewerber gleichzeitig teilnehmen, wird mit einer Dauer von drei Zeitstunden schriftlich abgenommen. In dieser Klausur ist ein Thema aus dem öffentlichen Leben zu bearbeiten, welches auf der Grundlage eines breiteren Allgemeinwissens in den Bereichen Politik oder Kultur, Wirtschaft, Technik und Umwelt logisch nachvollziehbar diskutiert werden sollte. Des Weiteren dient die Klausur dem Nachweis, dass der Bewerber oder die Bewerberin die für ein erfolgreiches Studium erforderliche ausreichend gute Beherrschung der deutschen Sprache besitzt.
Nach der Bewertung der Klausuren durch die Gutachter werden die Teilnehmer, die diesen Prüfungsteil bestanden haben, zur fachlichen Prüfung eingeladen.
Die fachliche Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (dreistündige Klausur) und einem anschließenden ca. 30-minütigen Gespräch. Sie findet im Allgemeinen an einem oder zwei hintereinander liegenden Tagen statt. Wenn die Klausur mit „nicht ausreichend“ bewertet wird, entfällt der mündliche Teil.

17. Wie kann ich mich auf die Prüfungen vorbereiten?

Für die allgemeine Klausur müssen Sie über ein breiteres gesellschaftspolitisches Wissen verfügen, d.h. aktuelle Gegenwartsfragen und –probleme kennen und diese kritisch reflektieren können. Hilfreich für die Vorbereitung ist neben einer Verfolgung dieser Themen in den Medien auch mit anderen darüber zu diskutieren und Argumente auszutauschen.
Für die fachliche Prüfung sind je nach Studienfach bestimmte Vorkenntnisse auf Abiturniveau erforderlich, um das Studium erfolgreich absolvieren zu können. Welche Fächer das im Einzelnen sind, kann aufgrund der vielfältigen Studienwahlmöglichkeiten hier nicht beantwortet werden. Neben guten Deutschkenntnissen sollte man auch schon ein gewisses Überblickswissen über wesentlichen Inhalte, Methoden und Terminologie des gewünschten Studienganges besitzen. Ansprechpartner für weitere Fragen sind die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission, die bei selten gewählten Fächern erst jeweils nach Bewerbungsschluss benannt wird. Ansprechpartner und Prüfungsbereiche häufig gewählter Studienfächer (s. Anhang).

18. Wie wird die Gesamtnote ermittelt?

Die Zugangsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit „ausreichend“ bewertet worden sind. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen, wobei nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt wird.
Die Zugangsprüfung kann einmal insgesamt wiederholt werden, bestandene Prüfungsleistungen werden nicht angerechnet.