Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Die nachfolgenden Informationen sind allgemeiner Art und aus der Rahmenprüfungsordnung vom 18.03.2021 (RPO) entnommen und sind daher nur für Studiengänge anzuwenden, für die auch die Rahmenprüfungsordnung Anwendung findet. Sie entbinden den Studierenden nicht von seinen Mitwirkungspflichten, wie z. B. dem Lesen der einschlägigen Prüfungs- und Studienordnungen.
Das Zentrale Prüfungsamt ist für die Organisation/Administration der Prüfungsverfahren zuständig und unterstützt die jeweiligen Prüfungsausschüsse bei deren Aufgaben. Es verfügt in allen Prüfungsangelegenheiten über ein umfassendes Informationsrecht gegenüber den Prüfenden und dem jeweiligen Prüfungsausschuss. Dies gilt auch für Prüfungen in den Staatsexamina im Lehramt sowie den Rechtswissenschaften.
Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie auf Nachfrage (telefonisch, E-Mail, persönlich) im Zentralen Prüfungsamt.
Zunächst regelt die Rahmenprüfungsordnung den allgemeinen Ablauf des Studiums. Sie gilt für die Studiengänge der Universität Greifswald, Regelungen für den jeweiligen Studiengang sind zudem in den einzelnen Prüfungs- und Studienordnungen nachzulesen. Die Prüfungs- und Studienordnungen werden seit 2012 auf der Grundlage der Rahmenprüfungsordnung erlassen.
Die Mitarbeitenden des Zentralen Prüfungsamts sind für Sie persönlich zu den Öffnungszeiten zu erreichen. Während der Öffnungszeiten ist die telefonische Erreichbarkeit jedoch eingeschränkt, daher bitten wir um Ihr Verständnis. Individuelle Terminvereinbarungen außerhalb der Öffnungszeiten sind möglich. Dazu wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an den*die zuständige*n Mitarbeitenden.
Individuelle Terminvereinbarungen außerhalb der Öffnungszeiten sind sowohl während der Vorlesungszeit als auch in der vorlesungsfreien Zeit möglich. Dazu wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an den*die zuständige*n Mitarbeitenden.
Informationen vom Zentralen Prüfungsamt erhalten Sie persönlich, telefonisch, per E-Mail oder per Post.
Bitte schauen Sie auch regelmäßig in Ihren Uni-Mailaccount und stellen Sie sicher, dass Sie auf postalischem Wege jederzeit erreichbar sind, da Bescheide ausschließlich per Post (an die von Ihnen angegebene Adresse) versandt werden.
Anträge bzw. Unterlagen können auch eingescannt per E-Mail an das Zentrale Prüfungsamt versandt werden, sofern sie eine eigenhändige Unterschrift tragen. Sofern Zulassungen, Zeugnisse u. Ä. nicht persönlich abgeholt werden können, besteht die Möglichkeit, jemanden zu bevollmächtigen. Zeugnisunterlagen werden hingegen nach Bestätigung der Adresse automatisch versandt.
Der Fristenbriefkasten befindet sich in der Rubenowstraße 2 vor der Poststelle. Wenn Sie von der Rubenowstraße links am Audimax vorbei durch die Schranke auf den Universitätsinnenhof gehen, finden Sie den roten Fristenbriefkasten etwa 10m hinter der Schranke auf der linken Seite.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden keinerlei Informationen an Dritte (bspw. Angehörige, Behörden, Ämter etc.) weitergegeben, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben (vgl. Hochschulstatistikgesetz, ö.ä.). Hierzu bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des*der Einzelnen.
Ein formloser Antrag ist ein Schreiben, dessen Gestaltung frei gewählt werden kann. Er muss die von der Behörde benötigten Personendaten (z.B. Name und Matrikelnummer) beinhalten. Ort und Datum, die Anschrift des Empfängers bzw. der Empfängerin und ein Betreff sollten unbedingt vorhanden sein. Am Ende darf die eigenhändige Unterschrift nicht fehlen. Ein Hinweis auf eventuelle Anlagen ist sinnvoll.
Formulare hierfür gibt es demzufolge nicht.
In den Prüfungs- und Studienordnungen wird oft verlangt, dass jemand etwas unverzüglich zu tun hat. Dieser Begriff wird in § 121 BGB dahingehend definiert, dass darunter ein Handeln „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen ist. Das bedeutet also nicht zwangsweise, dass sofort gehandelt werden muss. Der*die Betroffene hat vielmehr eine Überlegungsfrist, deren Länge von der Schwierigkeit der von ihm zu treffenden Entscheidung abhängt. Hierbei handelt es sich also um eine Einzelfallentscheidung.
Ein Wechsel des*der Prüfenden kann formlos schriftlich beantragt werden. Dieser sollte möglichst bis zum Ende der Anmeldefrist im Zentralen Prüfungsamt eingereicht werden.
Über die Genehmigung oder Ablehnung eines Antrages werden Sie per Bescheid informiert. Dieser wird per Post an die von Ihnen im Selbstbedienungsportal angegebene Adresse versandt.
Ein verifiziertes Transcript of Records kann selbstständig online über das Selbstbedienungsportal erstellt werden. Sofern aus dem Transcript of Records keine relative Durchschnittsnote hervorgeht, wenden Sie sich bitte an den*die zuständigen Mitarbeitenden im Zentralen Prüfungsamt.
Wer sich nach Bezahlung des Rückmeldebeitrags beurlauben oder exmatrikulieren lässt, kann den Rückmeldebeitrag erstattet bekommen. Informationen dazu erhalten Sie beim Studierendensekretariat der Universität.
Zuerst sollten Sie sich informieren, ob der von Ihnen gewünschte Studiengang hier, eventuell auch in höheren Fachsemestern, zulassungsbeschränkt ist. Wenn ja, Bewerbung nicht vergessen. Ansonsten ist vor der Einschreibung an der bisherigen Hochschule die Exmatrikulation zu beantragen. Sollten Sie in einem gleichen oder verwandten Studiengang eingeschrieben werden wollen, sollte die Anrechnung der bisherigen Leistungen möglichst im Vorfeld der Einschreibung beantragt werden. Weitere Informationen zum Anrechnungsverfahren erhalten Sie unter IV. . Informationen bezüglich des Bewerbungsverfahrens und der Einschreibung finden Sie auf den Seiten des Studierendensekretariats.
Informationen zu Zulassungsgrenzen finden Sie hier.
Ein Wartesemester ist der Zeitraum zwischen der Erlangung der Hochschulreife (z.B. Abitur) und dem möglichen Studienbeginn in Halbjahren berechnet. Zwischenzeitliche Studienzeiten, auch in anderen Studiengängen, werden davon wieder abgezogen.
Seit der Vergabe der Studienplätze für das Sommersemester 2020 finden jedoch neue Regelungen Anwendung, wonach nach Ablauf einer Übergangsfrist ab 2022 Wartesemester überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden.
Das Wintersemester beginnt immer am 01. Oktober und das Sommersemester am 01. April. Der Beginn der Vorlesungszeit variiert. Hier finden Sie die entsprechenden Informationen.
Eine Anwesenheitspflicht gemäß § 17a Rahmenprüfungsordnung besteht nur, wenn dies nach Maßgabe der Fachprüfungsordnung gefordert wird. Sie kann für Seminare, Übungen, Kolloquien, Sprachkurse, Praktika und Exkursionen vorgesehen werden.
Sofern Sie eine Nutzerkennung an der Universität Greifswald haben, können Sie die PC-Pools der Universität und den gesicherten WLAN-Zugang eduroam nutzen. Genauere Informationen zu Letzterem bekommen Sie auf dieser Seite.
Eine Semesterwochenstunde (SWS) gibt den Zeitaufwand für eine Lehrveranstaltung an. Dabei bedeutet die Angabe „1 SWS“, dass die entsprechende Veranstaltung für die Dauer der durchschnittlichen Vorlesungszeit eines Semesters wöchentlich 45 Minuten lang gelehrt wird.
Ein Fach- oder Studiengangwechsel kann über das Studierendensekretariat beantragt werden. Bei einem zulassungsbeschränkten Fach muss eine neue Bewerbung erfolgen, bei anderen Studiengängen kann dieser Antrag genutzt werden.
Der Antrag ist formgebunden (= Formular) mit allen erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rückmeldefrist, nach erfolgter Rückmeldung, spätestens aber bis zum Ende der Immatrikulationsfrist an das Studierendensekretariat zu richten. Genauere Informationen erhalten Sie hier.
Studierende können auf schriftlichen Antrag beim Studierendensekretariat aus wichtigem Grund vom Studium befreit werden. Vor der Antragsstellung muss die Rückmeldung (Zahlung des Semesterbeitrages) erfolgt sein. Die Beurlaubung erfolgt grundsätzlich nur für das laufende oder das kommende Semester, nicht aber für die Vergangenheit.
Genauere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link.
Eine Beurlaubung für ein Pflichtpraktikum ist nicht möglich.
Sofern in Ihrer Fachprüfungsordnung ein Pflichtpraktikum gefordert wird, kann das Zentrale Prüfungsamt Ihnen dies z.B. für die Praktikumssuche schriftlich bestätigen.
Seit dem 01.01.2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen. Zunächst informieren Sie daher das Studierendensekretariat über die Schwangerschaft. Hier werden dann die Schutzfristen berechnet und dem Zentralen Prüfungsamt mitgeteilt. Ebenso wird durch das Studierendensekretariat eine Gefährdungsbeurteilung bei der zuständigen Fachvertretung veranlasst. Hier sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Das Mutterschutzgesetz schützt die Frau insbesondere sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass Sie Ihrem Studium nicht nachgehen. Sie unterliegen somit gleichzeitig einem Prüfungsverbot. Allerdings können Studentinnen auf die Schutzfristen für einzelne Prüfungen auf ausdrücklichen Wunsch hin verzichten. Hierzu erhalten Sie vom zuständigen Mitarbeitenden des Zentralen Prüfungsamts eine E-Mail. Es besteht auch die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs. Zudem ist es möglich, dass Sie sich für die Schwangerschaft, den Mutterschutz und/oder die Elternzeit im Studierendensekretariat vom Studium beurlauben lassen. Es besteht zudem die Möglichkeit der Verlängerung der Regelstudienzeit. (siehe III.)
Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Prüfungs- und Studienleistungen dürfen daher dem Grunde nach nicht während einer Beurlaubung erbracht werden. Auf Antrag des*der Studierenden können im Rahmen eines nachgewiesenen Fachstudiums im Ausland, im Übrigen nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Rektorats Prüfungen ausnahmsweise erbracht werden. Der Antrag ist möglichst mit der Meldung zur Prüfung im Zentralen Prüfungsamt einzureichen.
Das International Office (IO) bietet Informationen, z.B. zu Austauschprogrammen und Logistik, aber auch Kontakte zu Partnern in der ganzen Welt. Sie können an einer Partneruniversität studieren oder sich selbst einen Gastgeber für Ihr Auslandsstudium oder -praktikum suchen. Im IO finden Sie Finanzierungsmöglichkeiten für Ihr Vorhaben und können sich auf Stipendien bewerben. Nutzen Sie frühzeitig Erstberatungen, fachspezifische Informationsveranstaltungen, Länderabende und vor allem den Internationalen Tag, um Ihre Auslandserfahrung ganz individuell zu planen und vorzubereiten.
Weitere Informationen erhalten Sie direkt im International Office.
Es gibt drei unterschiedliche Status bei der Einschreibung (vorläufig, befristet und endgültig). Am häufigsten ist der Status endgültig; dieser besagt, dass Sie für diesen Studiengang ohne Einschränkungen eingeschrieben sind. Im Gegensatz dazu bedeutet der Status "befristet", dass Sie nur für einen bestimmten Zeitraum eingeschrieben sind. Der Status "vorläufig" bedeutet, dass Sie bis zur Klärung einer endgültigen Einschreibung entgegenstehender Gründe eingeschrieben sind.
Bitte nutzen Sie dazu das Informationsangebot des Studierendenwerks Greifswald.
Sobald Sie die letzte Prüfung erfolgreich absolviert haben, erhalten Sie zunächst eine schriftliche Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Studiums. Innerhalb von 4 Wochen werden dann die Abschlussdokumente (Zeugnis, Urkunde, ggf. Diploma Supplement und Transcript of Records) erstellt. Sobald diese unterzeichnet sind, erhalten Sie eine E-Mail, dass die Abschlussdokumente fertiggestellt sind. Ab diesem Zeitpunkt können Sie Ihre Zeugnisunterlagen im Prüfungsamt abholen. Nach Bestätigung der Adresse können Ihnen die Zeugnisunterlagen auch per Post zugeschickt werden.
Spätestens mit Erhalt der Zeugnisunterlagen beantragen Sie dann im Studierendensekretariat Ihre Exmatrikulation. Hier erhalten Sie dann auch eine entsprechende Exmatrikulationsbescheinigung, welche für Behördengänge aber auch für eine Einschreibung an einer anderen Hochschule nötig ist.
Nein. Diese Information ist lediglich auf der Exmatrikulationsbescheinigung oder der Studienbescheinigung ersichtlich.
Eine Anhörung ist ein rechtliches Verfahren, in dem die Behörde (z.B. das Zentrale Prüfungsamt) vor Erlass eines Bescheides den Betroffenen Gelegenheit gibt, sich zu dem Sachverhalt bzw. Tatsachen und zum möglichen Ergebnis innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern und/oder Nachweise einzureichen, die der Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen.
Sie können sich bei Verlust an das Zentrale Prüfungsamt wenden und hier entweder eine beglaubigte Kopie oder eine Neuausstellung der Dokumente beantragen. Beides ist nach der jeweils geltenden Gebührenordnung der Universität gebührenpflichtig.
Dokumente, welche die Universität ausgestellt hat, können Sie im Zentralen Prüfungsamt und im Justitiariat beglaubigen lassen. Dies ist jedoch nach der jeweils geltenden Gebührenordnung gebührenpflichtig.
Studierende, die aufgrund einer länger andauernden oder ständigen körperlichen Behinderung oder Beschwerden oder einer bestehenden Schwangerschaft nicht in der Lage sind, Prüfungsleistungen (ganz oder teilweise) in der vorgesehenen Form oder nur mit besonderen technischen Hilfsmitteln abzulegen, können einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen. Der Nachteilsausgleich ermöglicht es z.B., die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form oder mit weiteren Hilfsmitteln zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn dieser Ausgleich dem Wesen und Inhalt der Prüfung widerspricht oder nicht geeignet ist, die Behinderungen oder die Beschwerden auszugleichen.
Studierende, die einen Nachteilsausgleich benötigen, müssen schriftlich einen begründeten Antrag beim Zentralen Prüfungsamt stellen. Der Antrag ist an den Vorsitzend des Prüfungsausschusses zu richten. Er kann auch semesterübergreifend oder für das gesamte Studium gestellt werden. Dem Antrag sind geeignete Nachweise beizufügen. Dies ist in der Regel ein ärztliches oder amtsärztliches Attest oder eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, sofern aus diesem die Auswirkungen der Beeinträchtigung für die Studier-/Prüfungsfähigkeit hervorgehen.
Der Antrag auf Nachteilsausgleich muss rechtzeitig, spätestens jedoch bei der Meldung zur jeweiligen Prüfung, gestellt werden.
Das Zentrale Prüfungsamt reicht den Antrag, sofern dieser vollständig ist, an den Prüfungsausschussvorsitz des jeweiligen Studiengangs weiter. Dieser entscheidet über den Antrag und die Form des zu gewährenden Nachteilsausgleichs. Über die Entscheidung erhalten Sie dann einen schriftlichen Bescheid, den Sie - je nach Art des Nachteilsausgleichs - vor oder zur Prüfung dem*der Prüfenden vorlegen. Will der Prüfungsausschuss den Antrag ablehnen, so wird zuvor der*die Beauftragte für die Belange behinderter und chronische kranker Studierender angehört. Auch im Falle einer Ablehnung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Zunächst passiert nichts. Wichtig ist, dass Sie mit dem Zentralen Prüfungsamt Kontakt aufnehmen, wenn absehbar ist, dass das Studium nicht innerhalb der doppelten Regelstudienzeit beendet werden kann (z.B. bei einem 6-semestrigen Bachelorstudiengang innerhalb von 12 Semestern). Wenn die Studienzeit das Doppelte der in der Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit überschreitet, ohne dass der*die Studierende alle Prüfungen erfolgreich absolviert hat, deren Bestehen zum Abschluss des Studiums erforderlich sind, so kann die Einschreibung beendet werden (§ 37 RPO). Dies gilt nicht, wenn er*sie nach Inanspruchnahme einer Fachstudienberatung eine vom Prüfungsausschuss genehmigte Konzeption für die Beendigung des Studiums innerhalb von zwei Semestern vorlegt. Haben Sie jedoch Gründe, die Sie nicht zu vertreten haben, machen Sie diese unverzüglich im Zentralen Prüfungsamt schriftlich geltend.
Sofern Sie im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 und/oder Wintersemester 2021/22 immatrikuliert, aber nicht beurlaubt waren, werden diese Semester auf die Höchststudienzeit angerechnet. Sie haben damit also noch bis zu vier weitere Semester Zeit, das Studium zu beenden.
Folgende Gründe können zu einer Verlängerung der Regelstudienzeit führen:
- eigene Erkrankung oder Pflege eines erkrankten oder sonst hilfsbedürftigen nahen Angehörigen
- Nachweise: (fach-)ärztliche Bescheinigungen, welche insbesondere Informationen bzw. Einschätzungen Ihrer Studier- und Leistungsfähigkeit (möglichst in Prozent) sowie zum Krankheitsverlauf enthalten
- Schwangerschaft, Mutterschutz oder Betreuung eines Kindes in der Elternzeit
- Nachweise: Kopie des Mutterpasses, der Geburtsurkunde oder ähnliches
- Tätigkeit in der Selbstverwaltung der Universität oder in Gremien der Studierendenschaft
- Nachweis eines regelmäßigen Engagements bei einer Tätigkeit in einem Selbstverwaltungsorgan der Universität (z.B. Senat) durch eine Bescheinigung des Vorsitzenden des Selbstverwaltungsorgans, dem der Studierende angehört
- Nachweis eines regelmäßigen Engagements bei einer Tätigkeit in einem Gremium der Studierendenschaft (AStA, StuPa, moritz-Medien, Fachschaftsrat, u.ä.) durch eine Bescheinigung des AStA
- bitte beachten Sie die entsprechende Verwaltungsvorschrift.
Weitere Gründe:
- Überschneidung, Nichtangebot oder Ausfall von Lehrveranstaltungen von mehr als einem Viertel des regelmäßigen Veranstaltungsumfangs
- Nachweis durch eine Bestätigung des Fachstudienberaters oder in sonst geeigneter Weise
- studiengangsbezogener Auslandsaufenthalt
- Nachweis durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der ausländischen Hochschule oder in sonst geeigneter Weise
- Erwerbstätigkeit im Umfang von mehr als einem Arbeitstag wöchentlich, soweit diese zur Finanzierung des Lebensunterhalts unabweisbar notwendig ist
- Nachweis durch Arbeitsverträge mit Ausweisung der tatsächlich erbrachten Stunden, sonstige Einkünfte (Unterhalt der Eltern, BAföG, Stipendium); Unabweisbarkeit liegt vor, wenn das gesamte verfügbare Einkommen ohne die Erwerbstätigkeit unter dem Höchstsatz gemäß BAföG liegt und der zeitliche Umfang erforderlich ist, um ein Gesamteinkommen in dieser Höhe zu erzielen
- Doppelstudium, in dem mindestens die Hälfte der Studien- und Prüfungsleistungen wechselseitig nicht anerkannt werden können
- Nachweis durch ein ordnungsgemäßes Studium und entsprechende Leistungsnachweise, die den Studienverlauf und Studienstand in beiden Studiengängen zeigen
- Erfüllung von Auflagen im Rahmen eines Masterstudienganges im Umfang von mehr als 15 Leistungspunkten
- Nachweis durch die Vorlage des Auflagenbescheides
Der Antrag auf Anerkennung der Gründe ist unverzüglich, spätestens bis zum Ende der Meldefrist des in der Prüfungsordnung festgelegten Termins, schriftlich beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen. Fügen Sie Ihrem Antrag bitte die o. g. Nachweise in Kopie bei. Bitte beachten Sie, dass Sie aus demselben Grund nicht beurlaubt sein dürfen bzw. waren oder einem Teilzeitstudium nachgehen.
Wenn Sie zuvor an einer anderen Hochschule studiert haben oder sich innerhalb der Universität für einen anderen (Teil)Studiengang einschreiben wollen, müssen Sie die Anrechnung sechs Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, in dem das Studium an der Universität Greifswald oder in dem neuen Studiengang aufgenommen wird, beantragen. Wenn Sie die Prüfungs- und Studienleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums erbracht haben, ist die Anrechnung jederzeit möglich. Allerdings erlischt der Anspruch auf Anrechnung mit der Anmeldung der Prüfung, die durch die anzurechnende Leistung ersetzt werden soll.
Der Antrag ist zusammen mit den Nachweisen (Transcript of Records, Confirmation of Stay, Leistungsnachweise, ggf. Modulbeschreibungen etc.) im Zentralen Prüfungsamt einzureichen.
Ob und in welchem Umfang eine Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen erfolgen kann, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss. Beratend stehen ihm aber die Fachstudienberatungen zur Verfügung.
Den Einstufungsbescheid erhalten Sie vom Zentralen Prüfungsamt. Dies geschieht allerdings automatisch, wenn Sie die Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen beantragen (siehe Frage 1).
Abhängig vom Studiengang ist dies möglich. Auch hier stehen Ihnen die Fachstudienberatungen gerne zur Verfügung. Die Entscheidung trifft dann der Prüfungsausschuss auf Antrag des*der Studierenden. Wenn es sich um eine gleichwertige Leistung handelt, so kann die Berufstätigkeit auch als Modulprüfung angerechnet werden.
Die Prüfungsleistung kann trotzdem anerkannt werden. Dann wird lediglich der Vermerk „anerkannt“ aufgenommen und später auch so im Zeugnis vermerkt.
Eine Anmeldung ist während der Prüfungsanmeldezeiträume online über das Selbstbedienungsportal möglich. Die Anmeldzeiträume sind Ausschlussfristen. Die genauen Fristen entnehmen Sie bitte der Homepage der Universität Greifswald. Eine Ausnahme von den durch Sie anzumeldenden Leistungen stellen die sonstigen Prüfungsleistungen und Studienleistungen dar. Hier erfolgt die Meldung nach Maßgabe der jeweiligen Fachprüfungsordnung durch die Prüfer über Teilnehmerlisten u.ä.. Genaueres ergibt sich aus der jeweiligen Fachprüfungsordnung.
Da es sich bei den Anmeldefristen um Ausschlussfristen handelt, ist eine Anmeldung nach Ablauf der Frist nicht mehr möglich.
Für Prüfungsanmeldungen über das Selbstbedienungsportal ist eine Nutzerkennung mit Passwort erforderlich. Zu beachten ist die korrekte Auswahl des Moduls (die Modulbezeichnung ist der Prüfungsordnung für das jeweilige Fach/Studiengang zu entnehmen) und der Prüfenden. Sie können den Status der Prüfung (angemeldet) im Selbstbedienungsportal einsehen. Bei auftauchenden Problemen wenden Sie sich bitte umgehend per E-Mail, telefonisch oder persönlich an das Zentrale Prüfungsamt.
Ab der Prüfungsanmeldephase des Wintersemesters 2020/21 ist die Eingabe von TAN-Nummern bei der Prüfungsanmeldung nicht mehr notwendig. Sie benötigen daher keine TAN-Liste mehr zur Anmeldung von Prüfungen.
Die Anmeldung zu den Modulprüfungen erfolgt nach dem bereits beschriebenen Verfahren. Leistungspunkte erhalten Sie für das erfolgreiche Ablegen der Modulprüfung (inklusive aller Teilleistungen). Die Festlegung der Prüfungsinhalte obliegt den Prüfenden, daher empfiehlt sich eine Rücksprache und Abklärung bezüglich des Besuches der einzelnen Lehrveranstaltungen mit den jeweiligen Dozierenden.
Die Anmeldung zu einer Abschlussprüfung (modulübergreifende Prüfung oder Verteidigung der Abschlussarbeit) ist nur möglich, wenn alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Anmeldung zur Abschlussprüfung ist im Regelfall nicht an den regulären Prüfungsanmeldezeitraum gebunden, es sei denn, dass die Fachprüfungsordnung dies aus besonderen Gründen vorsieht. Ist eine Anmeldung außerhalb der üblichen Anmeldefrist vorgesehen, so füllen Sie bitte diesen Antrag aus und reichen diesen rechtzeitig vor der Prüfung im Zentralen Prüfungsamt ein.
Die Prüfungstermine und -räume werden nach Abschluss der Prüfungsanmeldefrist koordiniert, festgelegt und in das Selbstbedienungsportal eingestellt und sind ab diesem Zeitpunkt online einsehbar. Die Studierenden haben sich über die Prüfungstermine im Selbstbedienungsportal zu informieren. Es erfolgt keine gesonderte Information über Prüfungstermine z.B. per E-Mail.
Ob für eine Prüfung eine Zulassungsvoraussetzung besteht, ergibt sich aus der für den betreffenden Studiengang geltenden Fachprüfungsordnung. Dort ist auch geregelt, ob die Zulassung durch Bescheid erfolgt. Ist dies der Fall, so kann der*die Studierende den Zulassungsbescheid bis kurz vor der Prüfung im Zentralen Prüfungsamt abholen.
Eine Prüfung kann nach Abschluss der Prüfungsanmeldephase nachträglich nicht mehr angemeldet werden. Diese Prüfung kann in diesem Semester daher nicht abgelegt werden. Wird die Prüfung ohne Anmeldung abgelegt, so ist sie unwirksam und das Prüfungsergebnis wird aberkannt.
Während des laufenden Anmeldeverfahrens können falsch angemeldete Prüfungen online von Ihnen storniert werden. Falls das Anmeldeverfahren bereits abgeschlossen ist, melden Sie sich bitte unverzüglich nach Bekanntwerden der Falschanmeldung im Zentralen Prüfungsamt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit eines Rücktritts von der Prüfung.
Während des laufenden Anmeldeverfahrens können angemeldete Prüfungen von Ihnen online storniert und andere Prüfungen angemeldet werden. Danach ist dies ausgeschlossen. Die Prüfung muss nur dann nicht absolviert werden, wenn Sie wirksam einen Rücktritt erklären.
Zusatzfächer sind Modulprüfungen aus anderen Studiengängen, welche auf Antrag zusätzlich abgelegt werden können. Zusatzfächer sind schriftlich während des Anmeldezeitraumes im Zentralen Prüfungsamt zu beantragen und anzumelden. Bei der Antragstellung ist die Herkunft (Studiengang/Prüfungsordnung) und die genaue Modulbezeichnung anzugeben. Der Antrag auf Prüfung in einem Zusatzfach ist spätestens mit der Beantragung/Anmeldung der letzten Prüfungsleistung Ihres Studiengangs zu stellen.
Sofern Sie wenigstens vorläufig in einen Masterstudiengang eingeschrieben sind, können auch die Modulprüfungen dieses Masterstudiengangs absolviert werden. Sind Sie jedoch noch nicht in einen Masterstudiengang eingeschrieben, so ist die Absolvierung von Mastermodulen ausgeschlossen, da Voraussetzung in der Regel ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium ist.
Die Prüfenden werden jedes Semester vom Prüfungsausschuss bestellt. Sofern mehrere Prüfende für eine Modulprüfung bestellt wurden, haben die Studierenden eine Wahlmöglichkeit. Ein kurzfristiger Wechsel der Prüfenden und Beisitzenden aus sachlichen Gründen ist jedoch zulässig. Ein Anspruch auf einen bestimmten Prüfenden besteht daher nicht.
Grundsätzlich kann sich jeder Studierende innerhalb der 5-wöchigen Anmeldefrist ohne Nennung von Gründen von angemeldeten Prüfungen abmelden (Rücktritt). Die Abmeldung können Sie – ähnlich wie bei der Prüfungsanmeldephase – über das Selbstbedienungsportal online vornehmen. Danach ist eine selbstständige Abmeldung nicht mehr möglich. Hier müsste ein Rücktritt unverzüglich ggf. unter Darlegung und Glaubhaftmachung von Gründen beantragt werden.
Grundsätzlich gilt, dass Sie die Rücktrittsgründe dem Zentralen Prüfungsamt unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, schriftlich anzeigen und glaubhaft machen müssen. Dafür reichen Sie den schriftlichen formlosen Antrag auf Rücktritt unterschrieben samt Nachweisen im Zentralen Prüfungsamt ein.
Bei Klausuren und mündlichen Prüfungen kann der Rücktritt bis 10 Tage vor dem Prüfungstermin ohne Nennung von Gründen erfolgen.
Achtung: Zwischen Antragsstellung und dem Prüfungstermin müssen mindestens 10 Kalendertage liegen. Bei der Berechnung zählt der Tag der Prüfung nicht mit. Zudem gilt: endet die 10-Tages-Frist auf einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den jeweils vorherigen Werktag. Endet die Frist also z. B. am Sonnabend, so wäre der Antrag bis spätestens Freitag einzureichen.
Wenn Sie gesundheitlich nicht in der Lage sind, eine Prüfung anzutreten, müssen Sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, ein ärztliches Attest im Zentralen Prüfungsamt einreichen.
Eine (in der Regel gelbe) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt den Anforderungen nicht. Ob Sie prüfungsfähig sind oder nicht, entscheidet nämlich nicht der Arzt, sondern die Prüfungsbehörde. Daher sind Sie für diese Feststellung verpflichtet, Ihre Symptome offen zu legen und hierzu erforderlichenfalls den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Dies bedeutet nicht, dass der Arzt die Diagnose als solche bekannt geben muss, sondern eben nur die durch die Krankheit hervorgerufenen körperlichen bzw. psychischen Auswirkungen. Dafür nutzen Sie bitte das Formular für den Krankheitsnachweis (ärztliches Attest).
Ein amtsärztliches Attest muss erst dann eingereicht werden, wenn Sie von derselben Prüfung erneut krankheitsbedingt zurücktreten oder es sich um die letzte Wiederholungsprüfung handelt. Die Gebühren für den Amtsarzt werden nicht erstattet, da es sich bei der Beibringung eines amtsärztlichen Attests um eine Obliegenheit des Prüflings handelt.
Auch hier ist wieder der Maßstab der Unverzüglichkeit zu beachten. Sie werden vor Antritt einer Prüfung von den Prüfenden bzw. den Aufsichtskräften gefragt, ob Sie sich gesundheitlich in der Lage sehen, diese Prüfung abzulegen. Wenn Sie diese Frage verneinen oder nicht gefragt werden, sich aber nicht prüfungstauglich fühlen, müssen Sie umgehend wie in Frage 4 beschrieben verfahren. Legen Sie die Prüfung ab und warten Sie dann noch die Bewertung ab, so ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
Wiederholungsprüfungen sollen spätestens in dem Semester wiederholt werden, in dem sie erneut angeboten werden. Auf den möglicherweise notwendigen Besuch der entsprechenden Lehrveranstaltungen kommt es daher nicht an. Ab dem Wintersemester 2021/22 gilt, dass Sie sich auch zur Wiederholungsprüfung selbständig anmelden müssen. Wollen Sie also zunächst noch eine Lehrveranstaltungen wiederholen, die erst später angeboten wird, melden Sie sich auch erst später wieder zu der Prüfung an.
Nein. Wenn Sie sich im laufenden Semester exmatrikulieren, endet lediglich das Studierendenrechtsverhältnis. Das Prüfungsrechtsverhältnis läuft noch bis zum Ende des jeweiligen Semesters weiter, d. h. dass auch noch alle angemeldeten Prüfungen abzulegen sind. Ansonsten müssten Sie explizit einen Rücktritt von den angemeldeten Prüfungen beantragen.
Es bestehen bestimmte Leistungsgrenzen für einen positiven BAföG-Bescheid. Es ist also festgelegt, bis wann eine bestimmte Anzahl an Leistungspunkten zu erreichen ist. Durch den Rücktritt von einer Prüfung kann es passieren, dass Sie diese Grenzen nicht erreichen. Allerdings gibt es auch hier Sonderfälle, wie z. B. beim krankheitsbedingten Rücktritt von einer Prüfung. Daher sollten Sie dies möglichst rechtzeitig mit dem Studierendenwerk abklären.
Die Prüfungserbnisse werden nach Abschluss des Bewertungsverfahrens online über das Selbstbedienungsportal veröffentlicht. Die offizielle Bekanntgabe erfolgt mit Zusendung des Semesternotenspiegels bzw. des Zeugnisses. Den Semesternotenspiegel erhalten Sie ca. einen Monat nach Abschluss des jeweiligen Semesters.
Das kann unterschiedliche Gründe haben. Manchmal liegt es schlichtweg an der Software, die sich nur in bestimmten Zeitabständen aktualisiert. Hier kann Ihnen aber das Zentralen Prüfungsamt weiterhelfen. Dafür genügt oft schon eine kurze E-Mail oder ein Anruf.
Wenn es sich bei der fraglichen Prüfung um eine Teilleistung handelt, werden dafür je nach Maßgabe der Prüfungs- und Studienordnung (noch) keine Leistungspunkte vergeben. Sobald Sie alle Teilleistungen des Moduls bestanden haben, werden Ihnen die Leistungspunkte dann aber automatisch gutgeschrieben.
Schriftliche Prüfungsleistungen können Prüfenden bzw. bei den Sekretariaten des jeweiligen Instituts/Lehrstuhls oder auch im Zentralen Prüfungsamt eingesehen werden. Dort können diese nach Ablauf der Widerspruchsfrist auch abgeholt werden, wenn die Prüfungsordnung dies vorsieht.
Für Klausuren aus den Wirtschaftswissenschaften gibt es nach Abschluss des Semesters einen zentralen Einsichtstermin, der rechtzeitig über Aushänge und die Homepage der Universität Greifswald bekannt gegeben wird. Dafür ist dann auch eine Anmeldung nötig. Pandemiebedingt kann es zu Einschränkungen oder dem Ausfall des Termins kommen.
Zuletzt haben Sie auch die Möglichkeit der digitalen Akteneinsicht. Einen entsprechenden Antrag richten Sie bitte an die jeweils zuständigen Mitarbeitenden im Prüfungsamt. Diese scannen die Klausur und stellen Ihnen per E-Mail einen Link zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Jeder Studierende hat das Recht auf Einsicht in seine Prüfungsakte und somit auch auf Einsicht in die erbrachten Prüfungsleistungen. Daraus ergibt sich ebenfalls das Recht eine Kopie anfertigen zu lassen. Je nach Fall werden dafür aber Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben. Das Abfotografieren ist grundsätzlich nicht zulässig.
Grundsätzlich sollte man sich in solchen Fällen als erstes mit dem Prüfenden in Verbindung setzen. Gemeinsam können Sie noch einmal kontrollieren, ob alle Antworten berücksichtigt und alle vergebenen Punkte richtig zusammengezählt wurden.
Ansonsten bleibt Ihnen die Möglichkeit, gegen die Prüfungsleistung zu remonstrieren oder Widerspruch einzulegen. Widerspruch einlegen können Sie allerdings erst dann, wenn Sie den Semesternotenspiegel, auf dem die strittige Prüfungsleistung aufgeführt ist, erhalten haben. Mit Erhalt des Semesternotenspiegels beginnt auch die Widerspruchsfrist von einem Monat.
Das weitere Vorgehen hängt dann ganz vom Einzelfall ab. Daher empfiehlt es sich hier, vorher den zuständigen Mitarbeitenden im Zentralen Prüfungsamt zu kontaktieren.
Das liegt meistens daran, dass dem Zentralen Prüfungsamt das Prüfungsergebnis erst nach der Erstellung des Semesternotenspiegels übermittelt wurde. Einen entsprechenden Hinweis finden Sie auch auf dem Schreiben. Diese Prüfungsleistung wird dann auf dem nächsten Semesternotenspiegel automatisch aufgelistet, sodass all Ihre Rechte gewahrt bleiben.
Das könnte ein einfacher Übermittlungs- bzw. Tippfehler sein. Auch hier empfiehlt es sich, den*die zuständigen Mitarbeitenden im Zentralen Prüfungsamt zu kontaktieren.
Nein. In modularisierten Studiengängen geht es in erster Linie um den Erwerb von Leistungspunkten, nicht um das Erzielen einer bestimmten Note. Daher werden nur bestandene Prüfungsleistungen bei der Notenbildung berücksichtigt. Je nach Studiengang gehen aber auch bestimmte benotete Leistungen nicht in die Gesamtnote ein.
Sobald der*die Prüfende das Ergebnis über die nicht bestandene Prüfung an das Zentrale Prüfungsamt übermittelt und erfasst hat, ist dieses online im Selbstbedienungsportal sichtbar. Für die Wiederholungsprüfung müssen Sie sich ab dem Wintersemester 2021/22 selbständig online anmelden. Eine automatische Aneldung durch das Prüfungsamt erfolgt dann nicht mehr.
Die Wiederholungsprüfung findet in der Regel im Prüfungszeitraum des darauffolgenden Semesters statt. Wenn es einen zweiten Prüfungstermin im selben Semester gibt, können Sie auf Antrag zu diesem angemeldet werden. Etwaige Ausnahmen entnehmen Sie bitte der Prüfungsordnung. Der genaue Prüfungstermin wird auf jeden Fall wie gewohnt über das Selbstbedienungsportal bekannt gegeben.
Für jede Prüfung haben Sie ab dem Wintersemester 2021/22 insgesamt vier Versuche. Ein möglicher Freiversuch ist dabei schon eingerechnet. (Wiederholungs-)Prüfungen, zu denen Sie nicht erschienen sind, zählen dabei ebenfalls als Versuch. Etwaige Ausnahmen entnehmen Sie bitte der Prüfungsordnung.
Das ist nur im Rahmen des Freiversuchs möglich. Für normale Modulprüfungen gibt es allerdings keinen Freiversuch. Bitte informieren Sie sich in der für Sie geltenden Fachprüfungsordnung.
Während einer Beurlaubung dürfen Sie grundsätzlich keine Prüfungsleistungen absolvieren. Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung wird daher automatisch auf das Semester verschoben, in dem Sie das Studium wieder aufnehmen. Voraussetzung ist, dass Sie sich zuvor regulär bereits zu entsprechenden Prüfungen angemeldet hatten.
Für jede Hausarbeit ist mit dem*der Prüfenden ein Thema abzusprechen und auf dem Vordruck schriftlich festzuhalten. Das Original des ausgefüllten Vordruckes verbleibt bei Ihnen. Je eine Kopie ist im Zentralen Prüfungsamt sowie im entsprechenden Institut bzw. am zuständigen Lehrstuhl einzureichen. Durch diesen Vordruck soll sichergestellt werden, dass das Thema der Hausarbeit zwischen Ihnen und den Prüfenden abgestimmt wurde. Zudem stellt es sicher, dass bei Wiederholungsprüfungen ein neues Thema vereinbart wurde und die Chancengleichheit gewahrt wird.
Die Prüfenden haben hier keine Entscheidungsbefugnis. Es ist also in keinem Fall ausreichend, dass Sie mit dem*der Prüfenden einen neuen Abgabetermin absprechen.
Die Bearbeitungszeit kann um bis zu 14 Tage verlängert werden, wenn Sie unverzüglich nicht zu vertretende Gründe anzeigen und glaubhaft machen. Eine darüber hinausgehende Verlängerung ist in jedem Falle ausgeschlossen. Den Antrag reichen Sie samt Nachweisen im Zentralen Prüfungsamt ein. Das Zentrale Prüfungsamt wird (je nach Fall) den Antrag dann an den Prüfungsausschuss weiterleiten. Über das Ergebnis erhalten Sie anschließend einen entsprechenden Bescheid per Post. Der neue Abgabetermin ist aber auch online zu sehen.
Wenn Sie die Hausarbeit auch innerhalb der Verlängerung nicht fertig stellen können, kann das Thema der Hausarbeit zurückgegeben werden. Dafür wird kein Fehlversuch angerechnet. Für die Wiederholung der Hausarbeit ist dann jedoch ein neues Thema zu vereinbaren.
Ja, dies gilt sowohl für die Rückgabe des Themas einer Hausarbeit als auch für die Wiederholung.
Um die Abschlussarbeit anzumelden, müssen Sie den entsprechenden Antrag zusammen mit Ihrem*Ihrer Betreuer*in ausfüllen und unterschreiben. Diesen reichen Sie anschließend im Zentralen Prüfungsamt ein. Über das Ergebnis erhalten Sie anschließend einen entsprechenden Bescheid per Post. In der Regel beginnt dann Ihre Bearbeitungszeit.
Die Prüfungs- und Studienordnungen legen mitunter fest, wann die Abschlussarbeit spätestens anzumelden ist, beispielsweise nach einer bestimmten Zeit nach dem Abschluss des letzten Moduls. Wenn Sie das Thema später oder nicht beantragen, verkürzt sich die Bearbeitungszeit entsprechend.
Die Anmeldung der Abschlussarbeit ist übrigens nicht an die Prüfungsanmeldephase gebunden.
Das hängt ganz von Ihrem Studiengang ab. Die Prüfungs- und Studienordnungen können vorsehen, dass beispielsweise alle Prüfungen vorher abgeschlossen sein müssen oder eine bestimmte Anzahl an Leistungspunkten erreicht sein muss. Das ist insbesondere bei Masterstudiengängen der Fall.
Legen die Prüfungs- und Studienordnungen keine Grenzen fest, kann die Abschlussarbeit jederzeit angemeldet werden.
Nein, die zwei Exemplare, die von den Prüfeenden korrigiert werden, verbleiben bei der Universität.
Sobald Sie die Note Ihrer Abschlussarbeit im Selbstbedienungsportal einsehen können oder Sie anderweitig darüber benachrichtigt wurden, befinden sich die Gutachten im Zentralen Prüfungsamt. Diese können Sie zu den Sprechzeiten oder digital einsehen.
Sie erhalten bei der Ausgabe des Themas für Ihre Abschlussarbeit einen entsprechenden Bescheid per Post, zusammen mit einer vorgefertigten Selbstständigkeitserklärung. Darin enthalten sind auch alle relevanten Informationen, die Sie beachten müssen.
Die Abschlussarbeit müssen Sie jedoch nicht persönlich einreichen. Sie können diese auch durch jemanden abgeben lassen, in den Fristenbriefkasten (siehe I. Allgemeines - Nr. 8) werfen oder mit der Post an das Zentrale Prüfungsamt übersenden. Bei letzterem gilt übrigens der Tag des Poststempels als Tag der Einreichung.
Auf jeden Fall müssen Sie spätestens am festgelegten Abgabetermin die gebundenen Exemplare (nur Thermo- oder Klebebindung) zusammen mit der Selbstständigkeitserklärung, welche nicht in die Abschlussarbeit einzubinden ist, einreichen. Je nach Studiengang ist manchmal auch eine elektronische Fassung vorgesehen. Darüber werden Sie dann aber ebenfalls mit dem Ausgabebescheid informiert.
Die Bearbeitungszeit kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beim Bachelor um höchstens drei Wochen, beim Master um höchstens zwei Monate, in sonstigen Studiengängen höchstens um eine einem Drittel der Bearbeitungszeit verschoben werden. Den Antrag reichen Sie samt Nachweisen im Zentralen Prüfungsamt ein. Über das Ergebnis erhalten Sie anschließend einen entsprechenden Bescheid per Post. Allerdings muss die Genehmigung des Prüfungsausschusses spätestens am Abgabetermin im Zentralen Prüfungsamt vorliegen.
Das Verfahren ist dasselbe wie in Frage 6. Allerdings müssen Sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, ein ärztliches Attest einreichen.
Dabei genügt eine (gelbe oder rosa) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht. Ob Sie prüfungsfähig sind oder nicht, entscheidet nämlich nicht der Arzt, sondern die Prüfungsbehörde. Daher sind Sie für diese Feststellung verpflichtet, Ihre Beschwerden offen zu legen und hierzu erforderlichenfalls den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Dies bedeutet nicht, dass der Arzt die Diagnose als solche bekannt geben muss, sondern eben nur die durch die Krankheit hervorgerufenen körperlichen bzw. psychischen Auswirkungen. Dafür nutzen Sie bitte das Formular für den Krankheitsnachweis (ärztliches Attest). Insbesondere bei erneuter Erkrankung kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Wenn Sie die Abschlussarbeit auch innerhalb der verlängerten Frist aus Krankheitsgründen nicht fertig stellen können, kann das Thema zurückgegeben werden. Dafür wird Ihnen kein Fehlversuch angerechnet. Für die Wiederholung der Abschlussarbeit ist dann jedoch ein neues Thema zu wählen.
Entscheidend ist, dass Sie an dem Tag, an dem Sie Ihre letzte Prüfungsleistung erbringen (beispielsweise die Abgabe der Abschlussarbeit bzw. Termin der Verteidigung), immatrikuliert sind. Direkt danach können Sie sich exmatrikulieren, wenn Sie sich sicher sind, dass Sie die Prüfung bestanden haben. Für die Notenbekanntgabe oder den Erhalt des Zeugnisses müssen Sie nicht mehr immatrikuliert sein.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
Das ergibt sich aus Ihrer Prüfungs- und Studienordnung. Masterarbeiten sind im Regelfall zu verteidigen, bei Bachelorarbeiten stellt das eher die Ausnahme dar.
Für die Anmeldung der Verteidigung müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt werden. Beispielsweise muss die Abschlussarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sein. Da die Voraussetzungen überprüft werden müssen, kann man sich für die Verteidigung nicht online anmelden. Die Anmeldung erfolgt immer schriftlich im Prüfungsamt. Dabei ist sie aber nicht an die sonstigen Anmeldefristen gebunden, sondern kann jederzeit (bei Vorliegen der Voraussetzungen) angemeldet werden. Die Anmeldung muss aber vor dem Verteidungstermin erfolgen.
Es reicht nicht aus, sich nur für die Abschlussarbeit anzumelden. Für die Verteidigung muss man sich separat anmelden. Wird die Verteidigung ohne vorherige Anmeldung absolviert, so wird das Prüfungsergebnis als unwirksam aberkannt und die Verteidigung muss wiederholt werden.
Die Verteidigung findet im Regelfall innerhalb von 4 Wochen nach der Bewertung der Abschlussarbeit statt, aber nur wenn diese auch bestanden wurde. Über Ausnahmen von der 4-Wochen-Frist entscheidet der Prüfungsausschuss.
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