Leitlinien zur Transparenz in der Forschung an der Universität Greifswald

Präambel

Forschung dient der Wissensvermehrung und ist dem Wohl der Menschheit verpflichtet. Die Freiheit der Forschung ist durch Art. 5 GG geschützt. Sie ist aber in einen angemessenen Ausgleich mit anderen konfligierenden verfassungsrechtlich geschützten Gütern zu bringen, wie z. B. Menschenwürde, Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum der Menschen und dem Schutz der Umwelt.

Forscherinnen und Forscher tragen deshalb – über die Einhaltung rechtlicher Regeln hinaus – eine besondere ethische Verantwortung. Sie haben ihr Wissen, ihre Erfahrung und ihre Fähigkeiten einzusetzen, um die einschlägigen Risiken zu erkennen, abzuschätzen und zu bewerten. In allen Wissenschaftsbereichen besteht die Gefahr, dass – für sich genommen neutrale oder nützliche – Forschungsergebnisse durch andere Personen zu schädlichen Zwecken eingesetzt werden (sog. Dual-Use-Problematik). Deshalb sollen die Forschenden bei ihren Arbeiten mögliche Risiken analysieren und so weit wie möglich minimieren.

Ferner sollen sie in ihre Überlegungen einbeziehen, ob und in welcher Weise Forschungsergebnisse veröffentlicht werden sollen, um einem Missbrauch vorzubeugen. Letztendlich kann eine verantwortungsbewusste Entscheidung auch bedeuten, ein hochrisikoreiches Projekt nur nach einem Moratorium oder gar nicht durchzuführen.

Forschungsinstitutionen tragen die Verantwortung dafür, die Rahmenbedingungen für ethisch verantwortbare Forschung bereitzustellen, indem sie die bei ihnen tätigen Forscherinnen und Forscher für die ethische Dimension ihrer Forschung sensibilisieren, Ethikregeln für den Umgang insbesondere mit sicherheitsrelevanter Forschung entwickeln und die Beratung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern gewährleisten.

Hochschulen sind als autonome Institutionen staatlich finanzierte Einrichtungen mit dem Auftrag von Forschung und Lehre. Als solche unterliegen sie wie auch andere Einrichtungen einem gesetzlichen Transparenzgebot. Hochschulen informieren deshalb in regelmäßigen Abständen über ihre Forschungstätigkeit. Dazu gehören auch Forschungsprojekte mit privaten Partnern. Gleichwohl müssen Hochschulen sicherstellen, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse privater Forschungspartner gewahrt bleiben.

Die nachfolgenden Empfehlungen sollen diese Grundsätze, Handlungsmaximen und gesetzlichen Verpflichtungen konkretisieren. Sie richten sich an alle im Bereich der wissenschaftlichen Forschung an der Universität (einschließlich der Universitätsmedizin) tätigen Personen, unabhängig von ihrer statusrechtlichen Zuordnung.

1. Transparenz innerhalb der Universität

Die Universität bietet eine Plattform für den wissenschaftlichen und ethischen Diskurs über ihre Forschungsaktivitäten. Sie ermöglicht damit den einzelnen Forscherinnen und Forschern, ethische Fragen zu ihrer Forschung kollegial und sachverständig zu diskutieren, um so den Kenntnisstand der Wissenschaftsgemeinschaft einzubeziehen.

An der Universität besteht eine Kommission zur ethischen Beurteilung sicherheitsrelevanter Forschung (KEF), in der alle Mitgliedergruppen vertreten sind.1 Die Kommission berichtet dem Senat und dem „Gemeinsamen Ausschuss zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung der Deutschen Forschungs-gemeinschaft und der Nationalen Akademie Leopoldina“ jährlich in anonymisierter Form über ihre Tätigkeit.

In Bereichen risikoreicher Forschung sollen die KEF sowie die im Bereich der Universitätsmedizin errichtete Ethikkommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten vor Projektbeginn prüfen, ob und inwieweit Sicherheitsinteressen der (vollständigen oder teilweisen) Veröffentlichung von Forschungsergebnissen entgegenstehen. Dies gilt besonders bei wissenschaftlichen Arbeiten, bei denen anzunehmen ist, dass sie Wissen, Produkte oder Technologien hervorbringen, die unmittelbar von Dritten missbraucht werden können.

2. Transparenz der Projektfinanzierungen

Die Universität stellt Transparenz darüber her, wer mit wessen Förderung bzw. in wessen Auftrag zu welcher Fragestellung forscht. Sie erfasst jährlich in einem spätestens bis zum 30. April zu veröffentlichenden Bericht die grundlegenden Daten über die im Vorjahr gelaufenen drittmittelfinanzierten Projekte und legt dabei folgendes Raster zugrunde:

  1. Organisationseinheit (Fakultät, Institut)
  2. Geldgeber
  3. Projekttitel2
  4. Laufzeit (in vollen Jahren, z.B. 2017 - 2020)
  5. Fördersumme/Nettovergütung

Die Universität stellt diese Daten für jedermann zugänglich im Internet zur Verfügung. Soll auf der Grundlage der Vorgaben des Geldgebers eine der vorstehenden Informationen nicht veröffentlicht werden, soll das Drittmittelprojekt erst nach vorheriger gesonderter Stellungnahme der Kommission zur ethischen Beurteilung sicherheitsrelevanter Forschung (KEF) bzw. der Ethikkommission angenommen werden.

3. Transparenz der Projektinhalte und -ergebnisse

Die Projektverantwortlichen werden die Inhalte ihrer Forschungsprojekte entsprechend der Praxis der DFG (GEPRIS) als Kurzfassung im Internet für die Öffentlichkeit zugänglich machen. Sie können dies im Einzelfall unterlassen, sofern ein Auftraggeber dem widersprochen hat.

Forschungsergebnisse werden üblicherweise in wissenschaftlichen Fachzeitschriften, Monographien etc. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Universität ist bestrebt, den Zugang zu Forschungsergebnissen für die Öffentlichkeit zu erleichtern, z. B. durch Open-Access-Publikationen.

Soweit Abschlussarbeiten, Promotions- oder Habilitationsvorhaben durch die Arbeit in Forschungsprojekten betroffen sind, wird den rechtlichen Verpflichtungen aus der jeweiligen Prüfungsordnung und den berechtigten Interessen der Studierenden, Doktoranden oder Habilitanden angemessen Rechnung getragen. Dissertationen sind zudem über den Server der Universitätsbibliothek für die Öffentlichkeit frei zugänglich.

Die Universität strebt an, diese Informationen mittelfristig über ein einheitliches Forschungsinformationssystem zugänglich zu machen.

4. Transparenz durch Öffentlichkeit

Die Universität intensiviert ihre Kommunikation mit der Öffentlichkeit. Über die bisherige Praxis hinaus (Berichte, Tage der offenen Tür, öffentliche Veranstaltungen) erprobt sie neue Formate.


Die Leitlinien zur Transparenz in der Forschung an der Universität Greifswald wurden am 18. Juli 2018 vom Akademischen Senat beschlossen.

1Die Satzung der KEF ist auf der Internetseite der Universität abrufbar.

2Sofern z.B. aus Gründen der Wettbewerbssituation vertraglich Vertraulichkeit vereinbart wurde, können anstelle des Projekttitels allgemeine Angaben gemacht werden, z.B. durch Nennung von Branche und Forschungsgebiet.


Referatsleitung

Karsten Bunge
Raum 1.07
Rubenowstraße 2
17489 Greifswald
Telefon +49 3834 420 1265
karsten.bungeuni-greifswaldde