Abgrenzung Spende – Sponsoring

Einordnung und Konsequenzen

Spende

Förderung gemeinnütziger Zwecke ohne Gegenleistung aus rein altruistischen Motiven, um der Sache selbst willen

  • konkrete Zweckbestimmung ist zulässig (z. B. Vorgabe, dass Spende nur zur Durchführung einer bestimmten Veranstaltung einzusetzen ist)
  • Gegenleistung in jedweder Form oder tatsächlicher wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung der Universität als Spendenempfängerin muss jedoch ausgeschlossen sein
  • Bestehen eines Vertrages ist Indiz für schädliche Vereinbarung
  • zulässig: Nennung des Spendernamens, Danksagung, Hinweis (auch unter Verwendung von Logos) auf die Spende auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, etc. – ABER: nur auf freiwilliger Basis (keine entsprechende Pflicht der Universität, keine diesbezügliche vertragliche Vereinbarung) und ohne besondere Hervorhebung
  • unzulässig: Verlinkung, Hinweis auf bestimmte Produkte/Dienstleistungen des Spenders, Werbeanzeigen, Abstufung zwischen verschiedenen Spendern in Abhängigkeit von der Höhe der Spende, sonstige Hervorhebung
  • Einordnung in den nicht-wirtschaftlichen Bereich:
    • keine Umsatzsteuer (da keine umsatzsteuerbare Gegenleistung der Universität vorliegt)
    • kein Vorsteuerabzug
    • keine Ertragssteuern
    • keine Rechnung, sondern Ausstel-len einer Spendenbescheinigung

Sponsoring

Sponsor verfolgt eigene unternehmerische Zwecke: im Vordergrund steht der eigennützige Werbeeffekt. Je nach Art der Vereinbarung aktives oder passives Sponsoring – die steuerrechtlichen Konsequenzen sind erheblich!

Passives Sponsoring

  • Grenzbereich zwischen Spende und aktivem Sponsoring  restriktiv zu handhaben!
    Die Tätigkeiten, die die Universität entfalten darf, entsprechen im Wesentlichen denen bei der Spende. Der Hauptunterschied zwischen Spende und passivem Sponsoring besteht darin, dass der Geldgeber beim passiven Sponsoring einen Anspruch auf diese Tätigkeiten hat, während sie bei der Spende nur freiwillig erfolgen.
  • Keine aktive Mitwirkung an Werbemaßnahmen des Sponsors; Beschränkung auf bloße Duldungsleistungen
    • zulässig: Hinweis auf Unterstützung (auch unter Verwendung des Logos) auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen etc., aber ohne besondere Hervorhebung/Abstufung
    • zulässig: der Sponsor weist in gleicher Art und Weise auf seine Unterstützung lediglich hin
    • Klassischer Fall: dauerhafte Überlassung von Werbeflächen, aber nur, wenn sich Leistung der Universität im einmaligen Rechtsakt (Vertragsschluss) erschöpft – nicht mehr bei Erbringung zusätzlicher Leistungen wie Aufhängen/Austausch von Plakaten
    • unzulässig: dem Sponsor wird das ausdrückliche Recht eingeräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten
    • unzulässig: Auslegen/Verteilen von Flyern/Werbeartikeln des Sponsors auf den gesponserten Veranstaltungen, Erlaubnis zum Aufstellen eines Standes bzw. Bieten einer Präsentationsfläche für den Sponsor im Rahmen von Veranstaltungen etc., Verlinkung, Hinweis auf bestimmte Produkte/Dienstleistungen des Sponsors, Werbeanzeigen
    • verlangt der Sponsor Einsichtsrechte/Berichte, kann das noch unschädlich sein, solange es nur das interne Verhältnis betrifft und keine Außenwirkung hat (also den Werbeeffekt als eigentliche Gegenleistung nicht erhöht)
  • Keine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung
    • keine Umsatzsteuer
    • kein Vorsteuerabzug
    • keine Ertragsteuern­­­
    • keine Spendenbescheinigung, sondern Zahlungsanforderung/Rechnung ohne Umsatzsteuer

Aktives Sponsoring

  • Leistungsaustausch: Werbeleistung als Gegenleistung
  • Universität erbringt aktive Werbetätigkeit für den Sponsor oder wirkt an dessen Werbemaßnahmen mit, zum Beispiel: Verlinkung, Verteilen/Auslegen von Flyern/Werbeartikeln, Aufhängen von Plakaten und sonstigen Werbematerialien des Sponsors, Werbeanzeigen, Ausstellen von Produkten des Sponsors, Bereitstellung von Präsentationsflächen zum Aufbau von Ständen u. ä. auf gesponserten Veranstaltungen, besondere Hervorhebung des Sponsors
  • Steuerliche Konsequenzen: abhängig von der Art der gesponserten Veranstaltung:
  • WISSENSCHAFTLICHE VERANSTALTUNG MIT TEILNEHMERENTGELT
    wissenschaftliche Veranstaltungen mit Teilnehmerentgelt sind dem BgA Wissenschaftliche Veranstaltungen zugeordnet, das Sponsoring folgt dieser Zuordnung mit folgenden Konsequenzen:
    • Umsatzsteuer 19 % auf Sponsoringeinnahmen
    • Vorsteuerabzug für mit der gesponserten Veranstaltung im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben
    • Ertragssteuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag): ca. 30 % auf den Gewinn, zur Gewinnermittlung werden die Betriebsausgaben abgezogen, die unmittelbar mit der gesponserten Veranstaltung im Zusammenhang stehen
  • SONSTIGES AKTIVES SPONSORING
    Aktives Sponsoring ist stets eine wirtschaftliche Tätigkeit, auch wenn die gesponserte Veranstaltung im Hoheitsbereich durchgeführt wird
    • Umsatzsteuer: 19 %
    • Vorsteuerabzug für Aufwendungen: grundsätzlich möglich
      ABER: nur für Aufwendungen, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Sponsoring zuzuordnen sind – die also unmittelbar und abgrenzbar mit den Werbeaktivitäten zusammenhängen, die die Universität als Gegenleistung für das Sponsoring entfaltet; NICHT für sonstige Aufwendungen für die Durchführung der gesponserten Veranstaltung
    • Ertragssteuern: ca. 30 % auf den Gewinn
      • zur Gewinnermittlung werden die Aufwendungen abgezogen, die unmittelbar und abgrenzbar dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Sponsoring zuzuordnen sind
      • es sind nur solche Aufwendungen abzugsfähig, die unmittelbar und abgrenzbar mit den Werbeaktivitäten zusammenhängen – NICHT Aufwendungen für die Durchführung der gesponserten, zum Hoheitsbereich gehörenden Veranstaltung; im Ergebnis bedeutet das, dass Sponsoringeinnahmen fast in voller Höhe der Ertragsbesteuerung in Höhe von 30 % unterliegen
    • Freigrenzen: Umsatzsteuer/Ertragsteuer erst, wenn Sponsoringumsätze der Universität insgesamt die BgA-Grenze von 45.000 EUR überschreiten (derzeit nicht der Fall)

Referatsleitung

Karsten Bunge
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Rubenowstraße 2
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