Informationen für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte
Als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft erbringen Sie unterstützende wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre und in diesem Zusammenhang stehende Verwaltungstätigkeiten. Wir freuen uns auf Ihr Engagement als SHK oder WHK.
Auf diesen Seiten haben wir alles Wissenswerte für Sie zusammengestellt.
Die Einstellungsformulare für die Beschäftigung als SHK oder WHK finden Sie auf unseren Formularseiten.
Für weitere Fragen wenden Sie sich gern an Ihren zuständigen Sachbearbeiter oder an den Teamleiter:
Sachbearbeitung Hilfskräfte Teamleitung:
Thomas Lange Marko Doktorowski
Telefon +49 3834 420 1348 Telefon +49 3834 420 1352
thomas.langeuni-greifswaldde marko.doktorowskiuni-greifswaldde
Sie können als SHK beschäftigt werden, wenn Sie noch über keinen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (z. B. Bachelor) verfügen und an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind.
Wenn Sie über einen Bachelor- oder Fachhochschulabschluss verfügen können Sie als WHK -Bachelor und wenn Sie über ein Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern (z. B. einem Master, Diplom oder Staatsexamen) erfolgreich abgeschlossen haben können Sie als WHK-Master beschäftigt werden.
Voraussetzung für die Beschäftigung als WHK-Master ist, dass die befristete Beschäftigung der Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung dient.
Die Befristung ans WHK-Master ist bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig. Als WHK-Bachelor und als SHK können Sie für maximal sechs Jahre beschäftigt werden.
Ja, die Tarifvertragsparteien haben zur Regelung der Arbeitsbedingungen der studentischen Beschäftigten eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart.
Die Beschäftigungsverhältnisse werden demgemäß in der Regel für ein Jahr begründet; in begründeten Fällen können kürzere oder längere Zeiträume vereinbart werden.
Ein begründerter Fall, eine kürzeren Zeitraum zu vereinbaren können z.B. Vorgaben des Drittmittelgebers/Drittmittelprojekts oder projektbezogene Beschäftigungen sein, die keine zwölfmonatige Beschäftigung ermöglichen.
Der maximale Stundenumfang beträgt 82 Stunden im Monat, mindestens sollten 20 Monatsstunden vereinbart werden.
Die Höhe der Vergütung für Hilfskräfte richtet sich nach dem jeweiligen Stundensatz multipliziert mit dem vertraglich vereinbarten monatlichen Beschäftigungsumfang.
Beispiel: Ein Vertrag als studentische Hilfskraft (Stundensatz von 13,25 EURO) über 40 Monatsstunden ergib ein monatliches Entgelt in Höhe von 530,00 EURO
Die Stundensätze betragen ab 01.04.2024:
WHK-Master 18,78 €
WHK-Bachelor 13,83 €
SHK 13,25 €
Die Zahlung der Vergütung erfolgt jeweils am letzten Werktag des laufenden Monats durch das Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern (LAF). Bei Einstellungen kurz vor Vertragsbeginn erfolgt durch das LAF schnellstmöglich eine sog. Abschlagszahlung, der restliche Betrag wird Ihnen mit dem kommenden Monatsgehalt überwiesen.
Das Landesamts für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern (LAF) stellt Ihnen die Entgeltbescheinigungen im Mitarbeiterportal des LAF digital zur Verfügung, bitte registrieren Sie sich dort ! Die Personalnummer finden Sie auf Ihrer ersten Lohnabrechnung.
Sie dürfen erst dann mit Ihrer Arbeit am Lehrstuhl oder an der Einrichtung beginnen, wenn Sie einen beidseitig (von Ihnen und der Personalabteilung (!)) unterschriebenen Arbeitsvertrag vorliegen haben.
Da die Beschäftigung als Hilfskraft ein Arbeitsverhältnis mit dem Land M-V begründet, ist eine spätere Beschäftigung mit einer Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBefrG (sachgrundlose Befrirstung) mit dem Land M-V nicht mehr möglich.
Bei einer späteren Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiter*in zur wissenschaftlichen Qualifizierung werden alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als ¼ der regelmäßigen Arbeitszeit mit einer deutschen Hochschule angerechnet. Dies bedeutet, dass Beschäftigungszeiten als wissenschaftliche Hilfskraft mit Hochschulstudium (Master oder vergleichbar) mit einer Arbeitszeit von mindesten 42 Monatsstunden auf die diese zulässige Beschäftigungsdauer anzurechnen sind. Alle andere Beschäftigungen werden diese zulässige Beschäftigungsdauer nicht angerechnet.
Sie haben Anspruch auf Erholungsurlaub im Umfang von monatlich 0,077 Stunden pro vereinbarter Monatsstunde und vollem Beschäftigungsmonat. Diese Urlaubsansprüche sind als Zeitguthaben in der Stundenliste zu erfassen und damit abgegolten. Es können nur ganze Stunden beansprucht werden. Eine Übersicht über die Berechnung der Urlaubsansprüche (Berechnung in Zeitstunden) finden Sie in folgendem Dokument.
Sie können sich die Höhe Ihres voraussichtlichen Urlaubes auch hier berechnen lassen:
Eingabehinweis: Im Feld 1 ist aus dem Arbeitsvertrag der Zeitraum der Beschäftigung in Monaten (z. B. 12) und in Feld 2 der Beschäftigungsumfang in Monatsstunden (z.B. 40) einzugeben.
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Krankheitsbedingte Fehlzeiten müssen daher nicht nachgearbeitet werden. Bei krankheitsbedingtem Fernbleiben ist dies der*dem Vorgesetzten bzw. deren*dessen Vertreter*in unverzüglich (spätestens zum Arbeitsbeginn) mitzuteilen. Spätestens am 4. Tag der krankheitsbedingten Abwesenheit ist ein ärztliches Attest erforderlich.
Ja, Sie können Ihr Arbeitsverhältnis kündigen oder mit einem Auflösungsvertrag vorzeitig beenden. Eine Kündigung erfordert die Einhaltung von gesetzlichen Kündigungsfristen. Im Regelfall wird die Aufhebung des Vertrags vorgenommen. Um einen Auflösungsvertrag einzuleiten, nutzen Sie bitte unser Formular.
Bei studentischen Hilfskräften (SHK) endet der Vertrag spätestens mit der Exmatrikulation, wenn dieser Zeitpunkt vor Ablauf der Vertragsdauer liegt.
Ja, dafür haben wir ein Formular vorgesehen. Bitte legen Sie dies monatlich Ihrem*Ihrer Vorgesetzten vor.