Dienstvereinbarung zur Durchführung der Rufbereitschaft (DV Rufbereitschaft)
Dienstvereinbarung
zwischen der Universität Greifswald, vertreten durch die Rektorin,
diese vertreten durch die stellvertretende Kanzlerin
und dem
Personalrat der nichtwissenschaftlichen Mitarbeitenden der Universität Greifswald,
vertreten durch die Vorsitzende
zur Durchführung der Rufbereitschaft an der Universität Greifswald (DV Rufbereitschaft)
Präambel
Die Dienststelle und der Personalrat sind sich darüber einig, dass auch außerhalb der regulären Dienstzeit die Funktionsfähigkeit der betriebs,- gebäude-, und sicherheitstechnischen Anlagen der Universität sichergestellt sein soll. Innerhalb .der Arbeitswoche, an Wochenenden sowie an Feiertagen werden daher organisatorische Regelungen getroffen, die eine effektive Behebung von Störfällen erlauben.
Unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Interessen der Beschäftigten und der Dienststelle ist von der Anordnung der Rufbereitschaft nur bei dienstlicher Notwendigkeit im geringstmöglichen Umfang Gebrauch zu machen.
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
- Mit dieser Dienstvereinbarung wird gemäß § 6 Absatz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) von der Öffnungsklausel des Arbeitszeitgesetzes, § 7 Abs.1, 2 und § 12 Gebrauch gemacht.
- Rufbereitschaft bedeutet die Verpflichtung des Mitarbeitenden, sich an einem, in der Entfernung zur Dienststelle angemessenen, selbstbestimmten Ort aufzuhalten und sich auf Abruf zur Arbeit bereit zu halten.
- Rufbereitschaft kann im Rahmen der tariflichen Bestimmungen bei begründeten betrieblichen/dienstlichen Notwendigkeiten für Mitarbeitende der Verwaltung in den Bereichen Bau und Technik des Dezernats 2 und für Mitarbeitende aus anderen Einrichtungen, die über die notwendigen Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügen angeordnet werden.
- Es dürfen nur Mitarbeitende eingeteilt werden, die die entsprechenden fachlichen, körperlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen besitzen. Ein Anspruch auf Einteilung besteht nicht. Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann ein*e Mitarbeitender von der generellen Verpflichtung zur Rufbereitschaft auf Antrag und unter Angabe triftiger Gründe entbunden werden. Dies ist dem Personalrat mitzuteilen.
§ 2 Grundsätze der Rufbereitschaft
- Mitarbeitende, die an der Rufbereitschaft teilnehmen, sind an den Tagen der Rufbereitschaft von den Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit, ausgenommen. Ihre tägliche Arbeitszeit beginnt um 07:00 Uhr und endet um 15:30 Uhr.
- Die Zeit der Rufbereitschaft beginnt um 15:30 Uhr und endet um 07:00 Uhr des Folgetages.
- Die Dauer der Rufbereitschaft soll pro Mitarbeitender eine Woche oder zwei Wochenenden im Monat oder vier Wochenenden im Quartal nicht überschreiten.
- Die Einsatzpläne zur Rufbereitschaft sind jährlich oder halbjährlich zu erstellen und mit den Mitarbeitenden abzustimmen.
- Während der Teilnahme an der Rufbereitschaft werden die Mitarbeitenden mit einem Funktelefon ausgerüstet. Private Telefonnummern werden nicht an Dritte weitergegeben. Für Notfälle ist es den Mitarbeitenden gestattet, das Funktelefon zu benutzen, wenn die Benutzung des privaten Telefons nicht möglich ist.
- Die*der Mitarbeitende verpflichtet sich, während der Rufbereitschaftsdauer ihre*seine Arbeitsleistung uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen, d. h. weder Arbeitskraft noch Fahrtauglichkeit dürfen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel eingeschränkt sein.
- Müssen während der Rufbereitschaft weitere Mitarbeitende zur Unterstützung herangezogen werden, so sind sie den an der Rufbereitschaft Teilnehmenden gleichgestellt.
§ 3 Einsatz während der Rufbereitschaft
- Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden (§§ 7 Abs. 2 Nr. 4 ArbZG, 6 Abs. 4 TV-L). Darüber hinaus kann die Ruhezeit den Besonderheiten des Dienstes angepasst, d.h. unterbrochen und/oder verkürzt werden (§§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und 4 ArbZG, 6 Abs. 4 TV-L). Im Übrigen sind die Regelungen des ArbZG sowie anderer gesetzlicher Schutzvorschriften (z. B. JArbSchG, MuSchG, SchwbG zwingend einzuhalten.
- Die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung ist - zeitlich verschoben - zu erbringen.
- Werden Mitarbeitende nach 03:00 Uhr zu einem Nachteinsatz herangezogen, müssen sie am Folgetag nicht zur regulären Arbeit erscheinen. § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- Fallen an Sonn- oder Feiertagen Einsätze an, wird die*der Mitarbeitende innerhalb von zwei Wochen für einen Tag von der Arbeit bzw. von der Verpflichtung zur Ableistung von Rufbereitschaft freigestellt.
§ 4 Vergütung
Die Rufbereitschaft bzw. Einsätze während der Rufbereitschaft werden gemäß der aktuellen geltenden tariflichen Regelungen vergütet bzw. ausgeglichen.
§ 5 Versicherung und Haftung
- Notwendige Fahrten im Rahmen der Rufbereitschaft (auch zwischen Aufenthalts- und Einsatzort) werden einer Dienstfahrt gleichgestellt. Die an Tagen der Rufbereitschaft zurückgelegten notwendigen Fahrten zur Arbeitsstelle sind dienstlich veranlasst. Es steht im Ermessen des Arbeitgebers, ein Dienst-Kfz zur Verfügung zu stellen.
- Wird ein Dienst-Kfz ausschließlich für Tage einer Rufbereitschaft für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung gestellt, entfällt der Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, da die Dienstwagenüberlassung im ganz überwiegend dienstlichen Interesse der Dienststelle erfolgt. Die Uberlassung stellt mangels Entlohnungscharakter keinen Arbeitslohn dar.
- Der Einsatz eines privaten Fahrzeuges im Rahmen der Rufbereitschaft gilt als genehmigt, wenn kein Dienstfahrzeug bereitgestellt werden kann.
§ 6 Schlussbestimmungen
- Diese Dienstvereinbarung ersetzt die Dienstvereinbarung vom 08.10.2012 und gilt ab dem 01.07.2022 auf unbestimmte Zeit.
- Die Dienstvereinbarung kann jederzeit im beiderseitigen Einvernehmen geändert und von jeder Partei mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
- Nach einer Kündigung gilt diese Dienstvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung weiter. Die Partner verpflichten sich, nach Eingang der Kündigung unverzüglich Verhandlungen über eine neue Dienstvereinbarung aufzunehmen.
- Sollte eine Bestimmung dieser Dienstvereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Greifswald, den 14.06.2022
Dr. Juliane Huwe (stellvertretende Kanzlerin)
Eric Kühn (2. stellvertretender Vorsitzender des Personalrats der nichtwissenschaftlichen Mitarbeitenden)