Geschäftsstelle der Personalvertretungen

Geschäftsstelle der Personalvertretungen

Stefanie Lange

Rubenowstraße 2c
17489 Greifswald

Telefon +49 3834 420 1166
Telefax +49 3834 420 1169

personalvertretungenuni-greifswaldde

Sprechzeiten:
Mo/Di/Fr: 08:30-14:00 Uhr

Außerhalb dieser Zeiten ist die Geschäftsstelle telefonisch oder per E-Mail erreichbar. Termine können gerne vereinbart werden. 


Sitzungszeiten der Personalvertretungen

Personalvertretung Tag Uhrzeit
Personalrat für die nichtwissenschaftlichen Mitarbeitenden Donnerstag 13:00 Uhr
Personalrat für das wissenschaftliche Personal Mittwoch (ungerade Woche) 10:15 Uhr
Gesamtpersonalrat erster Mittwoch im Monat 13:00 Uhr

Die Sitzungen finden grundsätzlich nicht öffentlich im Besprechungsraum der Personalvertretungen (Raum 0.04; Telefon +49 3834 420 1148) statt.

 





Hinweis: Universitätsmedizin

Die Personalvertretungen der Universität Greifswald und der Universitätsmedizin Greifswald sind getrennte Gremien.

Information und Kontakte zur Personalvertretung der Universitätsmedizin finden Sie auf den Internetseiten der Universitätsmedizin Greifswald.


Aktuelle Informationen

Personalratswahlen 2025

NPR, GPR, WPR

Die Amtszeit der derzeitigen Personalvertretungen endet spätestens zum 31.05.2025. Die Wahlen werden im Zeitraum vom 05. bis 07. Mai 2025 stattfinden.

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DV Sucht

SBV, GPR

Die neue Dienstvereinbarung zur Prävention und Intervention bei auffälligem Verhalten durch Suchtmittelgebrauch der Universität Greifswald (DV Sucht), zwischen der Universität Greifswald und dem Gesamtpersonalrat, tritt ab dem 10.03.2025 in Kraft.

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Selbstbestimmungsgesetz

Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) ist beschlossen! Nach über 40 Jahren wird das Transsexuellengesetz nun durch das Selbstbestimmungsgesetz abgelöst. Das Selbstbestimmungsgesetz markiert einen bedeutsamen Fortschritt für trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Personen in Deutschland. Es erleichtert den Betroffenen die Änderung ihres Geschlechtseintrags im Personenstandsregister sowie ihrer Vornamen, indem es eine Erklärung gegenüber dem Standesamt als ausreichend ansieht.

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