Diskriminierung
Mit dem im Jahr 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sollen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert bzw. beseitigt werden. Der Gesetzgeber hat daher das Beschwerderecht von Beschäftigten ausdrücklich in § 13 AGG festgeschrieben.
Eine Beschwerde auf der Basis des AGG kann in der Folge Grundlage sowohl für Maßnahmen des Arbeitgebers als auch für Ansprüche von Beschäftigten sein. Beschäftigte im Sinne des AGG sind nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, arbeitnehmerähnliche Personen, in Heimarbeit Beschäftigte, Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Die Universität Greifswald hat den im AGG festgehaltenen Schutz mit der Richtlinie gegen sexualisierte Diskriminierung, Belästigung und Gewalt im Jahr 2016 ausdrücklich um alle Mitglieder und Angehörige der Universität erweitert. Insbesondere auch auf Studierende der Universität.
§ 13 AGG gibt allen Beschäftigten der Universität das Recht, sich bei der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines der genannten Gründe benachteiligt fühlen.
Beschwerdestelle der Universität Greifswald gemäß § 13 AGG ist:
Anlaufstelle zum Schutz vor Diskriminierung
Domstraße 11, Eingang 2, Raum 3.10
Telefon: +49 3834 420 3380
katharina.rufferuni-greifswaldde
Sprechzeiten: Mittwochs 10-11 Uhr