Im Landeshochschulgesetz hat der Gesetzgeber das Recht auf Namensgebung und -änderung vollständig in die Zuständigkeit der Universität überwiesen und Details zum Verfahren festgelegt. Urabstimmungen aller Gruppen innerhalb der Universität oder Befragungen der Bürgerinnen und Bürger der Region sind im Gesetz nicht vorgesehen. Allein entscheidend ist ein entsprechender Beschluss des erweiterten Senats zur Änderung der Grundordnung der jeweiligen Hochschule. Ein solcher Beschluss erfordert nach der Grundordnung der Universität sogar eine Zweidrittelmehrheit, was deutlich über die hierzu nach dem Landeshochschulgesetz genügende einfache Mehrheit hinausgeht. An diese Rechtslage hat sich der Senat der Universität Greifswald gehalten. Dass Details des Ablaufs der Beschlussfassung gegenwärtig noch strittig sind und entsprechende Einsprüche von verschiedenen Seiten im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Rahmen der Rechtsaufsicht geprüft werden, ändert nichts an der alleinigen Zuständigkeit der Universität in Sachen Namensgebung und -änderung.
Die Bürgerschaft der Stadt Greifswald als demokratisch gewählte Vertretung aller Bürgerinnen und Bürger der Stadt Greifswald hat diesen Tatsachen auf ihrer Sitzung am 30. Januar 2017 Rechnung getragen und die Hochschulautonomie der Universität in der Namensfrage mehrheitlich respektiert. Nicht so die damals unterlegenen Parteien und Gruppierungen. Sie suggerieren eine mangelnde demokratische Legitimation der getroffenen Entscheidung, fordern eine direkte Beteiligung der Greifswalder Bürgerinnen und Bürger und verlangen von der Ministerin, das Landeshochschulgesetz zu missachten und die rechtlich gebotene Prüfung der vom erweiterten Senat der Universität beschlossenen Änderung der Grundordnung auszusetzen.
Wer so agiert, dokumentiert ein mangelndes Verständnis der Prinzipien unserer repräsentativen Demokratie. Der Landtag als demokratisch gewählte Vertretung aller Bürgerinnen und Bürger des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat das Landeshochschulgesetz in seiner gegenwärtig gültigen Fassung beschlossen und damit die demokratische Legitimation für die getroffene Entscheidung der Universität Greifswald in der Namensfrage geschaffen. Von einem Demokratiedefizit kann deshalb keine Rede sein. Natürlich können vom Landtag beschlossene Gesetze geändert werden – wiederum vom Landtag mit parlamentarischer Mehrheit.
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