Beurlaubung

Ein Student kann auf seinen schriftlichen Antrag aus wichtigem Grund vom Studium befreit werden. Vor der Antragsstellung muss die Rückmeldung (Zahlung des Semesterbeitrages) erfolgt sein.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • Krankheit, die ein ordnungsgemäßes Studium unmöglich macht, insbesondere, wenn sie mehr als die Hälfte der Vorlesungszeit andauert; hierüber muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden,
  • Pflege eines erkrankten oder sonst hilfsbedürftigen nahen Angehörigen,
  • Schwangerschaft, Mutterschutz und Betreuung eines Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erziehungsurlaub bestünde,
  • studiengangsbezogener Auslandsaufenthalt,
  • Abwesenheit von der Hochschule wegen eines studiengangsbezogenen Praktikums, das nicht Teil des Studiums ist, oder wegen Mitarbeit an einem Forschungsvorhaben,
  • Ableistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes; in diesem Falle ist der Bescheid über die Dienstpflicht oder eine amtlich beglaubigte Kopie vorzulegen.

Beurlaubung für laufende und kommende Semester

Die Beurlaubung erfolgt grundsätzlich nur für das laufende oder das kommende Semester, nicht aber für die Vergangenheit. Sie ist mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der Rückmeldefrist, spätestens bis zum Beginn der Vorlesungen, auf dem entsprechenden Formular zu beantragen. Tritt der Beurlaubungsgrund später ein, ist der Antrag unverzüglich nach Kenntnis des Grundes zu stellen.
Eine wiederholte Beurlaubung ist zulässig. In einem Studiengang werden einem Studierenden in der Regel bis zu insgesamt vier, zusammenhängend aber höchstens zwei Urlaubssemester gewährt. Diese Einschränkung gilt nicht für die Beurlaubung aus Krankheitsgründen und während der Elternzeit.

Urlaubssemester sind keine Fachsemester

Urlaubssemester werden nicht als Fachsemester angerechnet; eine Beurlaubung für das erste Fachsemester und ein Prüfungssemester ist in der Regel nicht möglich. Studienleistungen können während der Beurlaubung in der Regel nicht erbracht werden (Ausnahme: Fachstudium im Ausland). Die studentische Beitrags- und Krankenversicherungspflicht bleibt bestehen.

Einzureichende Unterlagen

Für den Antrag auf Beurlaubung sind folgende Unterlagen einzureichen:

Bei Antragstellung innerhalb der offiziellen Rückmeldefrist:

Bei Antragstellung nach bereits erfolgter Rückmeldung:

  • Antrag auf Beurlaubung (Formblatt)
  • bereits erhaltene Studienbescheinigungen/Studierendenausweis (Semesterblatt)

Dem Antrag sind entsprechend der Gründe für die Antragstellung geeignete Nachweise (ärztliche Bescheinigungen, Immatrikulations- / Zulassungsbescheinigungen ausländischer Hochschulen in deutscher Übersetzung und/oder Bestätigung des Akademischen Auslandsamtes bzw. des zuständigen Institutes, Einberufungsbescheid oder Vertrag mit der Praktikumsstelle) beizufügen.

Wer noch zu benachrichtigen ist
Bei Ortsabwesenheit oder Auslandsaufenthalt ist ggf. eine Person des Vertrauens mit der Durchführung der Rückmeldeformalitäten (mit Vollmacht!) zu beauftragen.
BAföG-Empfänger*innen sollten vor der Antragstellung Rücksprache mit dem BAföG-Amt halten.
Im Fall einer beabsichtigten Exmatrikulation nach Ablauf des Urlaubssemesters ist diese auf dem dafür vorgesehenen Formblatt im Studierendensekretariat zu beantragen.

Semesterbeitrag
Gemäß der Beitragsordnungen des Studierendenwerkes bzw. der Studierendenschaft ist eine Rückzahlung des Semesterbeitrages während der Beurlaubung möglich. Anträge erhalten Sie im Studierendensekretariat.